AUTORECHTSTAG AKTUELL

Endlich mehr Rechtssicherheit gerade beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge!

von Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Leiter des Deutschen Autorechtstages

11. Februar 2020

Laut dem Referentenentwurf des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz soll § 476 BGB geändert werden. Im Absatz 1 sollen nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt werden: „Bei gebrauchten Sachen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Unternehmer nur für einen Mangel haftet, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums seit der Ablieferung der Sache gezeigt hat. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten.“ Im Gegenzug soll in § 476 Abs. 2 BGB der letzte Halbsatz gestrichen werden.

Die angedachte Reform dient dem Ziel, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Juli 2017 in der Rechtsache C-133/16 (Fehrenschild) Rechnung zu tragen und die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit beim Kauf gebrauchter Sachen zu beseitigen. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich, dass als Mindeststandard der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie lediglich eine Verkürzung der Haftungs- bzw. Gewährleistungsfrist zulässig ist.

Nicht indes darf ein Mitgliedstaat eine Option vorsehen, wonach ein Unternehmer Verbrauchern gegenüber bei dem Verkauf einer gebrauchten Sache die Verjährungsfrist auf ein Jahr abkürzt. Wie dem Referentenentwurf zu entnehmen ist, erfolgt die Klarstellung im BGB ungeachtet des Umstandes, dass durch weitere Reformen, nämlich insbesondere die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2019/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) die Rechtsunsicherheit zum 1. Januar 2022 beseitigt würde. Es handelt sich mithin um eine Novellierung, die im Nachgang zu der EuGH-Entscheidung vom 13. Juli 2017 lang hat auf sich warten lassen und nun eine Verfallszeit bis zum 1. Januar 2022 hat.

Interessanterweise wird in der Begründung des Referentenentwurfes darauf hingewiesen, dass die angedachte Gesetzesänderung keinen Anpassungsbedarf in Vertragsformularen oder AGB verursache. Zitat: „Denn die bisher verwendeten Vertragsformulare und AGB bedürfen bereits aufgrund der Fehrenschild-Entscheidung der Anpassung.“ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geht damit nicht nur von der Richtlinienwidrigkeit des bisherigen § 476 Abs. 2 BGB aus. Vielmehr ergibt sich darüber hinaus, dass seit der Fehrenschild-Entscheidung aus Luxemburg ein Anpassungsbedarf für die Formularverträge gerade im Gebrauchtwagenhandel bestand. Dies deutet darauf hin, dass tatsächlich auch der Ansatz, die unzulässige Verjährungsfristverkürzung in eine an sich erlaubte Haftungsfristverkürzung „umzudeuten“, auf dogmatische Bedenken stößt.

In der Begründung wird weiter darauf hingewiesen, dass zwischen der Gewährleistung- und der Verjährungsfrist fundamentale Unterschiede bestehen. Eine Verjährungsfrist verschaffe dem Schuldner eine rechtshemmende Einrede. Demgegenüber bestehe bei der Gewährleistungsfrist eine anspruchsbegründende Voraussetzung, nämlich dass sich der Mangel binnen der Gewährleistungsfrist zeige. Diesem unterschiedlichen Ansatz entsprechend und seiner Rechtsnatur folgend soll die Regelung über die Möglichkeit, eine Gewährleistungsfrist zu vereinbaren, demnächst in § 476 Abs. 1 BGB eingestellt werden. Hinsichtlich des Fristbeginns lehnt sich der Wortlaut an § 438 Abs. 2 BGB an, um einen übereinstimmenden Beginn von Verjährungs- und Gewährleistungsfrist sicherzustellen.

Die Formulierung, dass sich ein Mangel gezeigt hat, ist wiederum an den Wortlaut von § 477 BGB angelehnt. Laut der Begründung des Referentenentwurfs dient dies dazu, eine Konkretisierung des dem Kaufvertragsrecht im BGB bisher fremden Rechtsinstrumentes einer Gewährleistungsfrist unter Rückgriff auf der zu § 477 BGB ergangenen Judikatur sowie Schrifttum zu ermöglichen.

Auf dem Autorechtstag wird Prof. Staudinger zur angedachten Reform kritisch Stellung beziehen.

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