Blitzerfehler

von Dr. Matthias Quarch, Vorsitzender Richter am LG Aachen und Schriftleiter der NZV

28. April 2020

Es schlug im letzten Sommer ein wie der berühmte Blitz aus heiterem Himmel, das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5.7.2019 (NZV 2019, 414):

Messungen mit der „Laser-Pistole“, über welche das Messgerät wie in den allermeisten Fällen keine Dokumentation anfertigt, sollen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr im Bußgeldverfahren verwertbar sein.

Saarländische Geschwindigkeitsfanatiker waren begeistert – die Fachwelt nicht: Keineinziges Gericht außerhalb des Saarlandes hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Und in der Tat: So sinnvoll eine, auch vom Referenten in der Vergangenheit mehrfach (z. B. SVR 2013, 16) geforderte, durch die „Pistole“ selbst erstellte Dokumentation der einzelnen Lasermessung für die spätere Rekonstruktion der Geschwindigkeitsüberschreitung auch wäre, so wenig lässt sich nach mittlerweile nahezu einhelliger Ansicht der Oberlandesgerichte bzw. der entsprechenden Literatur aus deren Fehlen ein prozessuales Beweisverwertungsverbot herleiten.

Weshalb das so ist, soll in dem Vortrag von Dr. Quarch auf dem Deutschen Autorechtstag näher erläutert werden.

Aber nicht nur die vieldiskutierte Entscheidung aus dem Saarland, sondern auch die sich weiterhin im Fluss befindlichen Klassikerthemen „standardisiertes Messverfahren“,
„Einsichtsrechte in Unterlagen des Messgerätes“ und „Wer trägt die Kosten eines Privatgutachtens zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung?“ werden ihre Erwähnung finden.

Schließlich sollen noch die Erkenntnisse des von dem Referenten zu leitenden Arbeitskreises IV des Deutschen Verkehrsgerichtstags 2020 zur Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens vorgestellt und erörtert werden.

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