Autorechtstag Aktuell: Von Verflossenen über Elektrokleinstgedöns bis zum Reparaturhammer

Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Präsident Deutscher Autorechtstag

Oftmals erweist sich das Leben mit dem Ex bzw. der Ex als schwierig. Dies zeigt sich ebenso im Umgang mit dem Vereinigten Königreich nach dem Br-Ex-it. Jedenfalls vertraten OLG München (Urt. v. 16.9.2024 – 17 U 1521/24e) und OLG Köln (Urt. v. 27.3.2025 – 18 U 27/24) divergierende Ansichten zur Anwendbarkeit des Verbraucherschutzgerichtsstandes nach Art. 18 Brüssel Ia-VO gegenüber dem Vereinigten Königreich und dort ansässigen Unternehmen bzw. Unternehmern. Zutreffend hat nun der Bundesgerichtshof (Urt. v. 7.10.2025 – II ZR 112/24) jüngst klargestellt, dass der Verbraucherschutzgerichtsstand auch gegenüber Drittstaatenunternehmern eingreift und es sich beim Vereinigten Königreich um einen schnöden Drittstaat und eben nicht um eine solchen deluxe handelt. Somit lag das vom Petersberg aus in der Nähe befindliche OLG Köln goldrichtig. Die Berufungsinstanz an der Isar hingegen wandelte auf einem dogmatischen Holzweg. Die von der Revisionsinstanz in Karlsruhe geklärte Frage ist ebenso für den Autokauf maßgeblich, wenn etwa ein in Deutschland ansässiger Verbraucher einen britischen Sportwagen von der Insel bezieht.

Nicht nur an der Rechtsprechungsfront hat sich einiges getan, vielmehr ist aktuell aus Berlin Folgendes zu berichten: Zunächst gilt es, eine Warnung an unsere Urban Cowboys und Cowgirls auszusprechen, die gepflegt auf ihrem E-Scooter mit dem Chai Latte to go in der Hand durch die Städte cruisen. Die Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Frau Hubig, hat unlängst den Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr vorgelegt. Diese Novelle führt zu einer Rückausnahme in § 8 Nr. 1 StVG mit der Folge, dass demnächst – wenn alle parlamentarischen Hürden genommen sind – Halter von E-Scootern ebenso der strikten Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG unterliegen wie auch die Fahrer der Ersatzpflicht aus vermutetem Verschulden nach § 18 StVG. Damit schließt sich endlich eine Schutzlücke. Denn bislang handelt es sich bei einem E-Scooter zwar um ein Kraftfahrzeug und besteht ebenso ein Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung. Dieser aber erschien oftmals wenig effektiv, da die Geschädigten allein eine Haftung aus § 823 BGB geltend machen konnten.

Schläfst Du noch oder reparierst Du schon? Das BMJV hat eine weitere Novelle vorgelegt, welche der Umsetzung der Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren dient. Unter anderem betrifft dieses Gesetzeswerk das Verbrauchsgüterkaufrecht in der Breite. So wird demnächst für Vertragsabschlüsse B2C ab dem 1. August 2026 die Unternehmerseite angehalten, im Rahmen einer etwaigen Nacherfüllung dem Verbraucher die Nachbesserung besonders schmackhaft zu machen. Gab es früher den sogenannten Widerrufsjoker, wird demnächst der Reparaturjoker Einzug halten. Denn wer repariert, bekommt als Verbraucher mitunter zusätzlich zwölf Monate on the top für die Gewährleistungsfrist dazu. Sollte jemand noch nicht ganz die Transformation der Warenkaufrichtlinie seit dem 1. Januar 2022 verinnerlicht haben, darf er sich ab dem Sommer dieses Jahres bereits auf neue Vorschriften, wie etwa einen § 475e Abs. 5 BGB einstellen.

Kommen Sie also unbedingt auf den Petersberg, lassen Sie sich aufschlauen und Ihr Wissen im wahrsten Sinne des Wortes nachbessern.

In diesem Sinne freut sich auf ein Wiedersehen,

Ihr

Ansgar Staudinger
Präsident des Deutschen Autorechtstags


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