Abmahnrisiko DS-GVO – Und was es daneben beim Datenschutz sonst noch zu beachten gilt.
Alexander Löschhorn, Rechtsanwalt, Flick Gocke Schaumburg
6. April 2021
Mit Gültig-Werden der DS-GVO im Mai 2018 traf diese kleine und mittelständische Betriebe mit ganzer Kraft. Diese müssen seither eine Vielzahl von Regelungen befolgen, Dokumentationen erstellen (lassen) und Erklärungen abgeben. Regelungen, welche eigentlich in erster Linie große Internetkonzerne treffen sollten, sind nun, jedenfalls ganz überwiegend, auch vom kleinen Ein-Mann-Betrieb zu befolgen.
Neben dem Risiko, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden Beanstandungen aussprechen und Bußgelder verhängen können, besteht die Sorge, dass Wettbewerber bzw. Verbände einzelne Betriebe ins Visier nehmen und Verstöße gegen das neue Datenschutzrecht abmahnen, Unterlassungserklärungen verlangen und im Wiederholungsfall hohe Vertragsstrafen fordern.
Inwieweit diese Gefahr vor dem Hintergrund der immer noch uneinheitlichen Rechtsprechung real ist, welche Verstöße dabei besonders gerne abgemahnt werden und wie man diese von vornherein vermeidet, wird in diesem Vortrag erläutert.
Im Rahmen des Vortrags gibt der Referent zudem praktische Hilfestellungen zu den grundlegenden datenschutzrechtlichen Anforderungen an einen kleinen bzw. mittelständischen Betrieb. Dazu gehört auch der richtige Umgang mit Datenschutzpannen, Auskunftsansprüchen und Beschwerden, welcher oftmals unangenehme Konsequenzen vermeiden oder zumindest abmildern kann.
Der Referent zeigt dabei, dass die größte Gefahr von innen, nämlich von unzufriedenen bzw. ehemaligen Mitarbeitern droht. Dies umfasst nicht nur Meldungen von Datenschutzverstößen an die Aufsichtsbehörden, sondern zunehmend vor allem die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor den Arbeitsgerichten.
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