Autorechtstag Aktuell: Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zum Autokauf- und Leasingrecht
Dr. Karsten Schmidt, Richter beim VIII. Zivilsenat des BGH
Im Anschluss an seine – auf dem letztjährigen Autorechtstag vorgestellte – Entscheidung zur Frage des Vorliegens einer Beschaffenheitsvereinbarung bei einem älteren, fast 40 Jahre alten Fahrzeug bezogen auf u.a. ein Verschleißteil, konnte der für den Autokauf und das Autoleasing zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut zu Fragen des Vorliegens einer Beschaffenheitsvereinbarung Stellung nehmen. In Rede stand die praxisrelevante Frage, welche Bedeutung der Angabe von Zustandsnoten durch den Verkäufer im Bereich des Kaufs von Oldtimern zukommt. Ist vom Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn der Verkäufer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Fahrzeugs eine Zustandsnote – insbesondere anhand des von Classic Data entwickelten fünfstufigen Bewertungsmodells – angibt? Welche Relevanz kommt dem Verweis des Verkäufers auf entsprechende Angaben in einem Gutachten zu?
Ein weiterer Komplex, zu welchem der Senat in mehreren Entscheidungen Stellung genommen hat (und noch nehmen wird), betraf die Frage eines möglichen Widerrufs eines Autokaufvertrags, welchen die – diesen widerrufenden – Verbraucher mit der Verkäuferin im Wege des Fernabsatzes geschlossen hatten. Zentral für die Beurteilung war die Frage, ob die 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund einer – nach den Behauptungen der Käufer – unrichtigen Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hatte, da nur in diesem Fall die jeweiligen Widerrufe fristgerecht erklärt worden wären.
Schließlich ist der Inhalt und die Reichweite der in § 477 BGB geregelten Beweislastumkehr Gegenstand von Entscheidungen, in denen sich jeweils die Frage stellt, ob sich ein Verbraucher auf die in der vorgenannten Bestimmung geregelte Vermutungswirkung berufen kann. Nachdem der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Grundsatzentscheidung vom 12. Oktober 2016 (VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224) die maßgebenden Fragen entschieden und seine Rechtsprechung in der Folgezeit fortentwickelt hat, steht deren Anwendbarkeit im Einzelfall in Rede.
Zu den Überlegungen, die hinter diesen Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stehen, sowie zu deren Zusammenhängen und Folgefragen wird der Referent vortragen und freut sich auf den gemeinsamen Austausch mit allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des 19. Autorechtstags.