Autorechtstag Aktuell: Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zum Autokauf- und Leasingrecht
Dr. Karsten Schmidt, Richter am Bundesgerichtshof
Dem für den Autokauf und das Autoleasing zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs bot sich die Gelegenheit, erneut zum Verhältnis einer Beschaffenheitsvereinbarung und einem Gewährleistungsausschluss Stellung zu nehmen. Hierbei war insbesondere die noch nicht entschiedene Frage zu klären, ob das hohe Alter des Gebrauchtfahrzeugs (fast 40 Jahre) bzw. der Umstand, dass sich die Beschaffenheitsvereinbarung (auch) auf ein Verschleißteil (Klimaanlage) bezog, dazu führt, dass das Verhältnis zwischen Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und Gewährleistungsausschluss andererseits in eine bestimmte – von den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen abweichende – Richtung auszulegen ist. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach ein „normaler“, d.h. nicht ungewöhnlicher und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht begründet, war ferner zu beurteilen, wie sich dies im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung verhält: kommt ein Sachmangel in Betracht, wenn die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils vereinbart haben?
Im Bereich des Autoleasings konnte der Senat die durchaus praxisrelevante Fragestellung beantworten, ob und ggf. wie es sich auf einen von dem Leasingnehmer (aus abgetretenem Recht) geführten Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten (Verkäufer) des Fahrzeugs auswirkt, wenn der Leasingnehmer aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung des Leasingvertrags das Fahrzeug zurückgibt und der Leasinggeber dieses an einen Dritten veräußert. Führt der Umstand, dass der Leasingnehmer, welcher den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Rückzahlung des Kaufpreises – an den Leasinggeber – Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, das Fahrzeug nicht mehr an den Verkäufer herausgeben kann und diesem ein Anspruch auf Wertersatz (§ 346 Abs. 2 Satz 1 BGB) – gegen wen? – zusteht, dazu, dass der Leasingnehmer den Gewährleistungsprozess infolge einer Aufrechnung des Verkäufers mit Wertersatzansprüchen verliert?
Ein weiterer großer Komplex, zu welchem der Senat in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen hat (und noch nehmen wird), war der Widerruf von Leasingverträgen. Nachdem der Senat bereits in seinem Grundsatzurteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20) entschieden hat, dass der Kilometerleasingvertrag keine entgeltliche Finanzierungshilfe iSv § 506 BGB ist und dem Leasingnehmer aus diesem Grund ein Widerrufsrecht nicht zusteht, war nunmehr die Frage zu klären, ob ein Widerrufsrecht deshalb besteht, weil der Kilometerleasingvertrag, bei welchem weder in der Phase der Vertragsanbahnung noch des Vertragsschlusses ein unmittelbarer Kontakt zum Leasinggeber bestand, einen Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumvertrag darstellt. Bezüglich des Widerrufs von Leasingverträgen mit Restwertgarantie (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) stehen Fragen des Anlaufens der Widerrufsfrist mit Blick auf die dem Leasingnehmer zu erteilenden Pflichtinformationen im Mittelpunkt.
Zu den Überlegungen, die hinter diesen Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stehen, sowie zu deren Zusammenhängen und Folgefragen wird der Referent vortragen und freut sich auf den gemeinsamen Austausch mit allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des 18. Autorechtstags.
> hier geht´s zur aktuellen Agenda des 18. Deutschen Autorechtstags
> hier geht´s zur Online-Anmeldung zum 18. Deutschen Autorechtstag
> hier geht´s zum Anmeldeprospekt des 18. Deutschen Autorechtstags