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Die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) – Alter Wein in neuen Schläuchen oder ein Weg zu mehr Rechtssicherheit?

Die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) – Alter Wein in neuen Schläuchen oder ein Weg zu mehr Rechtssicherheit?

Ulrich Dilchert, Rechtsanwalt und Geschäftsführer Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.

Die Pkw-EnVKV – ein Quell stetiger Freude oder eher doch nicht? Kraftstoff ist ein teures Gut und beeinflusst die Unterhaltskosten eines Fahrzeugs nicht unerheblich. CO2 ist ein klimarelevanter Stoff. Insoweit ist es folgerichtig, dass auch in der Werbung Verbrauchswerte und auch CO2-Werte angegeben werden. Die derzeit gültige Pkw-EnVKV verlangt aber immer noch die Angabe von Werten, die auf Basis der früheren NEFZ-Prüfnorm ermittelt wurden – diese Prüfnorm ist heute aber nicht mehr einschlägig. Es gilt die WLTP-Norm und zudem sind nahezu alle auf dem deutschen Markt angebotenen Neuwagen WLTP-geprüft. Eine Umrechnung von NEFZ-Werten in WLTP-Werte ist nicht möglich.

Insofern warten wir nun schon seit vielen Jahren auf eine neue Pkw-EnVKV, die Angaben auf Basis des WLTP-Prüfzyklusses regelt. Hier scheint der Gesetzgeber nun die Branche erhört zu haben. So hat zumindest ein veritabler Vorschlag am 13.12.2023 das Kabinett und am 02.02.2024 den Bundesrat passiert und ist jetzt auf dem Weg zu den Verpflichteten. Wann konkret mit dem Inkrafttreten der neuen Pkw-EnVKV zu rechnen ist, ist noch nicht bekannt – es kann aber nicht mehr lange dauern.

Alle Themenbereiche der Pkw-EnVKV wurden „angefasst“ – die Kennzeichnungspflicht als solche, das Label, die CO2-Klassen, die Tafel im Autohaus, der DAT-Leitfaden, die Regeln für die Werbung.

Anlässlich des diesjährigen Autorechtstages wollen wir diese für den Automobilhandel wichtige Neuregelung vorstellen und mit Ihnen diskutieren. Tragen wir alle dazu bei, dass die Neuregelung mehr Rechtssicherheit für die Betriebe bedeutet und diese sich nicht weiterhin permanent gegen Abmahnungen wehren müssen.

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