Autorechtstag Aktuell: Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung
Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld
Sehr geehrte Leserschaft,
beim kommenden Autorechtstag stehen aktuelle Entwicklungen von der Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsfront auf der Agenda. Da fällt der Blick etwa auf die Themenstellung Rechtsschutzversicherung sowie Dieselskandal und mithin auf einen Entscheid aus der Feder des IV. Zivilsenats für Versicherungssachen (BGH, Urteil vom 05.06.2024 – IV ZR 140/23).
Auch Grundfragen des gutgläubigen Erwerbs bei § 932 BGB sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Was gilt in Bezug auf § 932 BGB bei einer gefälschten Zulassungsbescheinigung Tel II (Fahrzeugbrief) oder Vollmachtsurkunde? (LG Itzehoe, Urteil vom 13.06.2024 – 6 O 7/24).
Gleichermaßen nehmen grenzüberschreitende Sachverhalte zu: Autohändler können hiervon manches Lied singen, nur ab und an vergreift man sich bei der Tonart oder halt bei der Rechtsquelle. Dies gillt vor allem durch den Brexit. Findet etwa gegenüber dem Vereinigten Königreich die Brüssel Ia-VO wirklich keine Anwendung mehr? Das glaubt jedenfalls das OLG München (Urteil v. 16.09.2024 – 17 U 1521/24) und es klingt sehr schief in den Ohren. Zum Glück hat das OLG München die Revision zum BGH zugelassen; der Oberkapellmeister in Karlsruhe wird hoffentlich das OLG München wieder auf Notenlinie bringen.
Und wie war das noch einmal mit dem internationalen Verbraucherschutz, wenn sich ein Unternehmen aus dem Ausland auf hiesige Verbraucher ausrichtet? Hier hat der BGH vor kurzem die gesamte Judikatur auch aus dem Autohandel aufbereitet. Es ging zwar um Teakholz, aber dogmatisch war der BGH auf keinem Holzweg (BGH, Urteil vom 15.05.2024 – VIII ZR 226/22).
Nun geht es weiter nach Luxemburg:
Das in Rede stehende Fahrzeug war von der Ford WAG, einem in Deutschland ansässigen Unternehmen, hergestellt und dann über Ford Italia an Stracciari geliefert worden, die die von der Ford WAG hergestellten Fahrzeuge in Italien vertreibt. Die Ford WAG und Ford Italia gehören zur selben Unternehmensgruppe. Wer haftet in dieser Konstellation nach der Produkthaftungsrichtlinie, wenn sich ein Airbag nicht öffnet?? Nun nach Ansicht des EuGH ist womöglich der Begriff des Lieferanten eines fehlerhaften Produkts viel weitergehend, als bislang angenommen. Es droht eine strikte Haftung, wenn sich eine Person als Hersteller ausgibt. Das Urteil vom EuGH vom 19.12.2024 (C 157/23) hat eine enorme Tragweite.
Kein Autorechtstag ohne Ausblick:
Seit dem 9.01.2025 liegen Schlussanträge zur Definition des Geschädigten in Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO vor (EuGH, C-536/23) Dies betrifft ein Vorlageverfahren vom LG München.
Und droht Dieselfahrzeugen tatsächlich die Stilllegung? Auf Frage des LG Duisburg hat das jedenfalls am 21.11.2024 der Generalanwalt Athanasios Rantos vorgeschlagen. Das Urteil des EuGH steht in 2025 an. Und auch die vielen Fragen vom LG Ravensburg mit dem teuflischen Aktenzeichen C-666/23 harren noch der Beantwortung durch den Gerichtshof.
Wie Sie sehen, ist der Kofferraum mit vielen Neuigkeiten randvoll gefüllt. Kommen Sie also gern auch noch mit Ihrem Dieselfahrzeug zum Petersberg, ebenso gern und umweltverträglich alternativ mit einer Seifenkiste, bedenken Sie aber die Steigung.
Bis bald,
Ihr
A. Staudinger
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