Cannabisauffälligkeiten im Straßenverkehr – aktuelle Rechtslage

Cannabisauffälligkeiten im Straßenverkehr – aktuelle Rechtslage

Ulrike Dronkovic, Rechtsanwältin, Köln

Nachdem niemand verpasst haben dürfte, dass mit der zwischenzeitlich zerbrochenen Ampelkoalition die Teillegalisierung von Cannabis umgesetzt wurde (und die CDU/CSU-Fraktion vor Vertrauensfrage, Wahltermin sowie Bundestagswahl mit derzeit noch ungewissem Ausgang die Rückgängigmachung angekündigt hat), bleibt die aktuelle Rechtslage – nicht zuletzt wegen der doch eher lückenhaften Berichterstattung – für viele im Unklaren.

Das Konsumcannabisgesetz hat u. a. den Besitz von Cannabis in fest bestimmbarem Umfang legalisiert. Der Cannabiskonsum, der selbst nie einem Verbot unterlag, dem jedoch ein illegaler Besitz in aller Regel vorausging, wurde daher nunmehr auch im Bereich des Straßenverkehrs anders eingeordnet.

Während die erstmalige Einführung eines Grenzwertes im Ordnungswidrigkeitentatbestand, dort in § 24a Abs. 1a StVG per 22.08.2024, zum einen die wissenschaftlichen Erkenntnisse bezogen auf den zuvor angewandten Grenzwert berücksichtigt, sorgt sie zum anderen für eindeutige Tatbestandsvoraussetzungen – vergleichbar der 0,5-Promille-Grenze in § 24a Abs. 1 StVG.

Der meiste rechtliche Klärungsbedarf ergibt sich aktuell im Bereich der Anwendung des zur Cannabisproblematik neu geschaffenen § 13a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), dort insbesondere im Hinblick auf die Begriffsdefinition von „Cannabismissbrauch“.

Derzeit geht man davon aus, dass sich hierzu per 18. März 2025 weitergehende Erkenntnisse berichten lassen – soweit das Gesetz dann noch (ganz oder teilweise?!) Bestand hat.

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