Autorechtstag Aktuell: Die Batterie von E-Autos – eine rechtliche Herausforderung für den Gebrauchtwagenhandel?
Dr. Thomas Almeroth, Rechtsanwalt, Lehrte; Ansgar Klein, Geschäftsführender Vorstand BVfK
Die Batterie von Elektroautos, insbesondere der rein batterieelektrischen Fahrzeuge (sog. BEV’s), ist deren Herzstück. Antriebsbatterien gehören mit zu den teuersten Teilen solcher Autos; ist sie am Ende, kann – gerade bei älteren Autos – auch das Fahrzeug am Schluss seiner Lebensdauer angekommen sein. Auch wenn neue Studien belegen, dass die durchschnittlich zu erwartende Lebenszeit der Antriebsbatterie mit bis zu 15 Jahren deutlich länger ist als zu Beginn der Elektromobilität angenommen, hängt sie doch sehr stark von der Art der Nutzung, insbesondere von der Anzahl der Schnelllade-Zyklen ab. Das konkrete Nutzungsverhalten der Vorbesitzer aber ist weder für den Verkäufer noch für den Käufer eines batterieelektrischen Gebrauchtwagens erkennbar. Zwar gibt es verschiedene Versuche, den Batteriezustand, den sog. „State of Health“ auch ohne entsprechende Informationen seitens der Autohersteller zu ermitteln, jedoch scheinen diese aktuell noch in den Kinderschuhen zu stecken, sind jedenfalls noch nicht allgemein verfügbar.
Normalerweise sind Gebrauchtwagenhändler immer ganz vorne dabei, wenn es gilt, neue Märkte zu erobern. Bei Elektroautos ist das jedoch gänzlich anders, denn die Sorge vor Haftungsrisiken ist groß. Es stellt sich nicht nur die Frage, wer zahlt gegebenenfalls die hohen, fünfstelligen Kosten für die Reparatur, wenn nicht gar Erneuerung einer nicht mehr funktionstüchtigen Antriebsbatterie, sondern, wieviel Akkukapazität kann man eigentlich bei einem gebrauchten Stromer noch erwarten? „Es kommt drauf an“ reicht dann als Antwort nicht mehr aus, denn es fehlt das „worauf“, da es weder Erfahrungswerte noch gefestigte Rechtsprechung darüber gibt, was denn bei welcher Laufleistung und welchem Alter normal oder unnormal und damit mangelhaft ist. Noch schwieriger wird es, wenn man bedenkt, dass sich die gängigen Faktoren wie Alter und Laufleistung nicht in der bei Verbrennern gewohnten Weise auf die Lebensdauer auswirken. Wie soll der Autohändler also die vom Kunden erwartete Transparenz herstellen? Wie kann er über Abweichungen vom Normalzustand informieren, wenn der Normalzustand nicht definiert ist?
Was ist also im Gebrauchtwagenhandel mit Elektrofahrzeugen das Gebot der Stunde, um unkalkulierbare rechtliche und damit auch wirtschaftliche Risiken zu vermeiden? Es stellen sich viele Fragen etwa zu Gewährleistung (Sachmangelhaftung) und Garantie solcher Fahrzeuge:
– Wie ist die „vertragsgemäße Beschaffenheit“ gebrauchter E-Fahrzeuge zu definieren?
– Wo liegt die Abgrenzung zwischen natürlichem Verschleiß und Sachmangel?
– Wie kann die vertragliche Zustandsbeschreibung gebrauchter Elektrofahrzeuge sinnvoller Weise aussehen?
– Welche Haftungsbeschränkungen sind rechtlich möglich, wenn der Zustand der Antriebsbatterie weder für den Verkäufer noch für den Käufer verlässlich zu erkennen ist?
– Welche Unterschiede gibt es zwischen B2B und B2C Geschäften?
– Welche Bedeutung haben Haltbarkeitsprognosen?
– Inwieweit geben Herstellergarantien Sicherheit bei Fahrzeugen, die noch innerhalb der Neuwagen-Garantiefrist liegen?
– Ist es möglich, bestehende Risiken durch Gebrauchtwagengarantien abzudecken?
– Gibt es bereits belastbare Gerichtsurteile oder wenigstens Literaturstimmen, die als Richtschnur herhalten können?
Mit diesen und noch viel mehr Fragen werden sich Rechtsanwalt Dr. Thomas Almeroth und BVfK-Vorstand Ansgar Klein am 18. März beim 18. Deutschen Autorechtstag auf dem Petersberg beschäftigen, um Licht ins Dunkle und die Rechtssicherheit für Händler und Ihre Kunden zu verbessern.
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