Autorechtstag Aktuell: Die korrekte Wertermittlung im Schadengutachten zum merkantilen Minderwert
Thomas Kümmerle, Recht & Interessenvertretung BVSK e.V.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind diejenigen Aufwendungen vom Schädiger zu ersetzen, die sich bei subjektiver Schadenbetrachtung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten. Innerhalb dieses Rahmens bis zur Schranke des Bereicherungsverbots ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei. Um sein Wahlrecht überhaupt ausüben zu können, benötigt ein Geschädigter allerdings eine verlässliche Grundlage.
Wie der BGH schon in seiner Restwertentscheidung (VI ZR 316/09) klarstellte, darf ein Geschädigter bei seiner Disposition grundsätzlich auf das von ihm beauftragte Kfz-Sachverständigengutachten vertrauen, wenn das Gutachten eine „korrekte“ Wertermittlung erkennen lässt. Dieser Grundsatz lässt sich auf alle sachverständig zu ermittelnden Werte übertragen, die für den Geschädigten von Bedeutung sind.
Weder ist der Geschädigte verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch muss er es im Totalschadenfall zum Restwert veräußern. Er könnte sogar bei nachweislich durchgeführter Reparatur, Instandsetzungskosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen. Für seine Entscheidung benötigt der Geschädigte belastbare Angaben zum Wiederbeschaffungswert im Verhältnis zu den prognostizierten Reparaturkosten. Was genau eine korrekte Wertermittlung durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen beinhaltet, wird Inhalt des Vortrags sein, wobei der Schwerpunkt auf der Ermittlung des merkantilen Minderwertes liegen wird.
Mit den Entscheidungen vom 16.07.2024 (VI ZR 188/22, VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23) klärte der BGH nicht nur eine wichtige Streitfrage – ist der merkantile Minderwert steuerneutral? Der VI. Senat geht noch weiter und legt als Ausgangspunkt der Ermittlung einen neuen Wert fest: Den bei einem hypothetisch anzunehmenden Verkauf vor dem schädigenden Ereignis für das Fahrzeug erzielbaren Netto-Verkaufspreis. Die Frage, ob es hinsichtlich der Höhe einen Unterschied mache, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder es sich um eine Privatperson handelt, hat der BGH in seinen Entscheidungen aufgeworfen, letztlich aber offen gelassen, da es sich um keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Frage handelt.
Tatsächliche Fragen zur Schadenermittlung zu beantworten, ist eine der Kernkompetenzen qualifizierter Kfz-Sachverständiger. Der Bundesverband der der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK), hat sich daher aus Sicht der Praxis mit dieser Frage intensiv auseinandergesetzt. Die Ergebnisse der Diskussion innerhalb des Verbandes werden auf dem Petersberg vorgestellt.
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