Autorechtstag Aktuell: Gefahren laxer Geldwäscheprävention beim Autohandel
Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention
Ungeliebte Compliance, Wirtschaftsverwaltungsrecht, ein Gesetz, das seit 2017 im Automobilhandel umzusetzen ist. „Wir sind viel zu klein – wir haben mit Geldwäsche nichts zu tun“ oder „Bargeld nehmen wir nicht an“ – tägliche Aussagen von Händlern, die sich nur unzureichend mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandergesetzt haben. In der Tat werden die gesetzlichen Vorgaben oft auf dem Altar des Verkaufs- und Provisionsinteresses geopfert. Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen sind zu abstrakt? Kundensorgfaltspflichten, allein schon bei den allgemeinen Sorgfaltspflichten, sind lästig?
Indizien „ungewöhnlicher Sachverhalte“ für die verstärkten Sorgfaltspflichten verschweigt der Verkauf dem im günstigsten Fall vorhandenen Geldwäschebeauftragten aus Sorge um seine Provisionen. Die Gutgläubigkeit des Händlers, wenn er von einem Zwischenhändler getäuscht wurde und das Fahrzeug trotz bestehender Sanktionen nach Russland exportiert wurde – der Zoll nimmt dem Händler das nicht mehr ab.
Nachvollziehbar, dass trotz aller Anstrengungen der Fachverbände, dem Handel die Vorgaben näher zu bringen, die Aufsichtsbehörden die Geduld verlieren und selbst recht geringfügige Verstösse ahnden. Die ab 2027 umzusetzende EU-GeldwäscheVO, die Vorgaben nur für Luxusfahrzeuge anzuwenden, bringt für den Handel keine Erleichterungen, da dann die latente Gefahr einer täterschaftlichen Beteiligung des Händlers an § 261 StGB, auch bei geringerwertigen Fahrzeugen, besteht.