Autorechtstag Aktuell: Update Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Dr. Matthias Quarch – Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen und Schriftleiter der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Zunächst möchte ich Ihnen, liebe Leserinnen und Leser dieses Newsletters, ein gutes und erfolgreiches Jahr 2025 wünschen. Ich freue mich auf unser Wiedersehen im März auf dem Deutschen Autorechtstag, entweder in Präsenz auf dem Petersberg oder digital in der entsprechenden Übertragung, wenn ich Sie wieder auf den neuesten Stand des Verkehrsstraf- und –bußgeldrechts bringen darf.
Das Jahr 2025 hätte ein sehr spannendes Jahr für das Verkehrsstrafrecht werden können. Die Fachwelt fragte sich noch vor wenigen Monaten: Mit welchen Ergebnissen wird der 20. Deutsche Bundestag die von dem damaligen Bundesjustizminister Buschmann eingeleiteten Gesetzesinitiativen z. B. zur Neufassung des Unfallfluchttatbestandes (§ 142 StGB) oder zur strafrechtlichen Zukunft der Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) abschließen? Aber der 20. Deutsche Bundestag ist bekanntlich aufgelöst worden, und wegen des Grundsatzes der Diskontinuität wird es voraussichtlich noch lange dauern, bis das Verkehrsstrafrecht wieder in den Fokus der Gesetzgebung rücken wird. So bleibt aus der „Werkstatt des Gesetzgebers“ für das Update in diesem Jahr lediglich die im vergangenen Jahr erfolgte Neufassung des § 24a StVG zum Führen eines Kfz unter dem Einfluss von Cannabis übrig, welche aber mehr offene Fragen beantwortet als aufgeworfen hat.
Ansonsten müssen wir uns eben mit dem Alltagsgeschäft befassen. Das Verkehrsstrafrecht „hangelt“ sich kontinuierlich von Einzelfall zu Einzelfall weiter. So sind einige interessante Entscheidungen zum Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) ergangen, z. B. zum Schießen auf ein fahrendes Kfz (BGH NZV 2024, 545), und auch zur Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB (z. B. BGH BeckRS 2024, 16798 zur unübersichtlichen Stelle nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 d StGB, erscheint in NZV 2/25 mit einer Besprechung von RiKG Sandherr). Die „Sieben Todsünden des Straßenverkehrs“ in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB werden im Übrigen auch Thema des kommenden 63. Deutschen Verkehrsgerichtstags sein; über das Ergebnis des entsprechenden Arbeitskreises IV werde ich auf dem Petersberg berichten.
Im Bußgeldrecht wird vor den deutschen Gerichten u. a. nach wie vor um das Fahrverbot gestritten. Dabei sind die gerichtlichen Hürden für ein Absehen vom Regelfahrverbot weiterhin sehr hoch. So hat zB das AG Wesel BeckRS 2024, 22614 erkannt, dass die Notwendigkeit eines schwer behinderten Betroffenen, in einem ländlichen Gebiet verschiedene Ärzte aufzusuchen, für ein Absehen vom Fahrverbot nicht ausreichend sein soll. Gleiches gelte nach AG Landstuhl NZV 2024, 453, wenn der Betroffene seine über keine Fahrerlaubnis verfügende Ehefrau mehrmals in der Woche zum Arzt fahren müsse, zumal nicht dargelegt worden sei, dass ein Ausweichen auf andere Verkehrsmittel nicht möglich wäre.
Frei nach Rio Reiser: „Das alles und noch viel mehr“ erwartet Sie in meinem Update zum Verkehrsstraf- und bußgeldrecht auf dem kommenden Deutschen Autorechtstag.
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