Autorechtstag Aktuell: Update Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Dr. Matthias Quarch, Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen
Irgendwo im Landgerichtsbezirk Hagen liegt, so steht es in dem entsprechenden Gerichtsbeschluss, eine weibliche Leiche auf der Straße. Eine Frau überfährt mit ihrem Pkw diese Leiche und flüchtet von der Unfallstelle. Die Staatsanwaltschaft Hagen beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Fahrerin. Das AG Hagen lehnte diesen Antrag ab und erkannte, dass es sich gar nicht um eine Unfallflucht handele (NZV 2025, 572 m. Anm. Krenberger). Denn es gebe niemanden, der durch das Überfahren der Leiche wirtschaftlich geschädigt sei. Anfang des Jahrhunderts hatte das AG Rosenheim (NStZ 2003, 318) in einem vergleichbaren Fall noch andersherum entschieden.
In meinem jährlichen Update zum Verkehrsstraf- und –bußgeldrecht im kommenden März auf dem Petersberg werde ich Ihnen die Einzelheiten erläutern und meine Meinung zu dieser Streitfrage darlegen.
In Potsdam ist ein E-Scooter-Fahrer nachts mit 1,44 Promille im Straßenverkehr unterwegs. Auch hier beantragte die Staatsanwaltschaft erfolglos die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das LG Potsdam (Beschluss vom 18.9.2025 – 25 Qs 7/25, BeckRS 2025, 25328) erkannte, dass weder die Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge und noch diejenigen für Radfahrende auf E-Scooter-Fälle anwendbar seien und außerdem ein Verkehrsverstoß mit einem E-Scooter schon per se nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge rechtfertigen könne. Damit vertritt das LG Potsdam zu beiden Fragen eine absolute Mindermeinung.
Wie diese Ansicht in der Fachwelt ankommt, wird auf dem kommenden Verkehrsgerichtstag Ende Januar 2026 in Goslar im Arbeitskreis II „Alkoholisiert auf Fahrrädern und Pedelecs“ mit dem Unterthema „Gefährdungspotentiale durch alkoholisierte Fahrer von E-Scootern, Pedelecs und Fahrrädern – gleich oder anders?“ diskutiert werden, welchen zu leiten ich die Ehre haben werde.
Über die dort gefundenen Ergebnisse werde ich Sie ebenfalls im März auf dem Petersberg unterrichten. Und schließlich: Wenn ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit Körperverletzungsabsicht eingesetzt wird, wird es dann im Rechtssinne zu einem gefährlichen Werkzeug? Der 4. Strafsenat des BGH hat diese Frage je nach Norm unterschiedlich beantwortet. Bezüglich der Straftat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB sei das nicht der Fall (Beschluss vom 13.9.2025 – 4 StR 132/23, BeckRS 2025, 17086), hinsichtlich einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB aber doch (Beschluss vom 29.7.2025 – 4 StR 280/25, BeckRS 2025, 28552). Auch mit dieser Diskrepanz werde ich mich auf dem Petersberg beschäftigen.
Schon heute freue ich mich darauf, Sie im März dort mit dem großartigen Blick auf das Rheintal wiederzusehen. Jetzt wünsche ich Ihnen erstmal ein gutes neues Jahr 2026.