Autorechtstag-Aktuell 18. Dezember 2018 – Wolfgang Ball zur EuGH-Entscheidung zur Verjährungsverkürzung

AUTORECHTSTAG AKTUELL

18. Dezember 2018

Richtlinienwidrigkeit der einjährigen Verjährungsfrist für Mängelrechte des Käufers

von Wolfgang Ball, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D.

§ 476 Absatz 2 BGB wird allgemein dahin verstanden, dass beim Verkauf gebrauchter Sachen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf, § 474 Absatz 1 BGB) die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 438 BGB) vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden kann.

Diese Regelung steht nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Juli 2017 nicht in Einklang mit der einschlägigen Regelung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die bestimmt, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache zwei Jahre betragen muss und dass lediglich die Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr beschränkt werden darf.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Unvereinbarkeit des nationalen Gesetzes mit der Richtlinie? Besteht für den Gebrauchtwagenhandel Handlungsbedarf vor der beabsichtigten Gesetzesänderung zur Behebung der Richtlinienwidrigkeit? Wie können Autohändler das Risiko einer Ausweitung der Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenverkauf eingrenzen?

Mit diesen Fragen befasst sich das Referat des Verfassers, ehemals Vorsitzender des unter anderem für den Autokauf zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, beim 12. Deutschen Autorechtstag am 18./19. März 2019 in Königswinter.

Hier finden Sie die Online-Anmeldung, das Anmeldeprospekt und das Programm zum 12. Deutschen Autorechtstag:

Online-Anmeldung 12. Deutscher Autorechtstag

Programm 12. Deutscher Autorechtstag

Anmeldeprospekt 12. Deutscher Autorechtstag