Strengere Voraussetzungen für eine wirksame Reduzierung der Gewährleistungsfrist beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an private Endkunden
Stefan Obert, Bundesverband freier Kfz-Händler e. V.
4. Januar 2023
Wer die gesetzlichen und sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an die Verkürzung der Sachmängelhaftungsfristen beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an private Endkunden nicht beachtet, läuft schnell Gefahr, unnötig lange für Gewährleistungsansprüche von Kunden einstehen zu müssen. Die zu Beginn des vergangenen Jahres in Kraft getretenen Änderungen des Gewährleistungsrechts haben die – weiterhin zulässige – Reduzierung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr noch fehleranfälliger gemacht.
Seitdem muss der Käufer zum einen über eine beabsichtigte Verjährungsverkürzung vor Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem muss die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart, also besonders hervorgehoben und – so zumindest empfohlen – separat unterzeichnet werden. Eine Reduzierung lediglich innerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht mehr möglich.
Doch auch bei der Formulierung gibt es Tücken, denn Vereinbarungen wie „1 Jahr Gewährleistung“, „Verjährung für Sachmängel auf 1 Jahr reduziert“ oder ähnliches genügen den Anforderungen der Rechtsprechung regelmäßig nicht. In die Formulierung sollten idealerweise auch die Fälle aufgenommen werden, für welche die Haftung nicht begrenzt werden kann, wie z. B. in folgendem Muster:
„Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel wird gemäß § 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr verkürzt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Die Verkürzung gilt ferner nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfrist sind Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen sonstiger Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.“
Werden die genannten Ausnahmen nicht aufgeführt, können Kunden ihre Ansprüche unter Umständen über volle zwei Jahre geltend machen.
Einen gar vollständigen Haftungsausschluss über Vereinbarungen wie „Nur für den Export“, „Bastlerfahrzeug“ oder „gekauft wie gesehen“ zu erreichen zu wollen, ist meist zum Scheitern verurteilt. Es sei denn, es handelt sich offensichtlich um ein nur mit erheblichem Aufwand wieder fahrbereit zu machendes Fahrzeug, für das ein ungewöhnlich niedriger Kaufpreis abgerufen wird und dessen Defekte im Vertrag unter Wahrung der neuen gesetzlichen Anforderungen genau beschrieben werden.
Wir freuen uns darauf, diese Aspekte beim kommenden Autorechtstag aufzugreifen und gemeinsam zu diskutieren.