Vom Zauber- bis zum Petersberg

Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld

17. August 2021

Sehr geehrte Leserschaft,

seit kurzem liegt die Begründung zur Entscheidung des BGH vom 21. Juli 2021 in der Rechtssache VIII ZR 254/20 vor. Und was hat dieses Urteil aus der Feder des VIII. Zivilsenats mit Thomas Mann gemeinsam?

Nun, Thomas Mann verfasste nicht nur Kurzgeschichten, sondern ebenso umfangreiche und detailverliebte Texte, wie man über hunderte von Seiten etwa dem Roman Zauberberg ablesen kann. Und auch der VIII. Zivilsenat neigt seit einiger Zeit zu Urteilen XXL:

So weist die Entscheidung der Revisionsinstanz vom 7. April 2021 (VIII ZR 49/19) zum Pferdekauf durch eine öffentliche Versteigerung, also bei einer Sache mit lediglich einem PS, bei juris 108 Randnummern auf. Gleichermaßen braucht man für das aktuelle kaufrechtliche Urteil unter der Rubrik Dieselskandal Langmut und Muße, nämlich über 94 Randnummern. Redaktionen werden den Volltext wohl allenfalls in Sonderheften abdrucken können und Praktiker jede Randnummer lediglich bei geringem Aktenbestand genießen.

Vieles in der aktuellen Entscheidung liegt auf der Linie des Hinweisbeschlusses von demselben Zivilsenat, den er am 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) als Segelanweisung vorlegte, und überzeugt zweifelsohne inhaltlich. Dies betrifft etwa die Bejahung des Sachmangels sowie den Ausgangspunkt, dass der Unternehmer im Rahmen der Nacherfüllung bei einem Modellwechsel ebenfalls eine Ersatzlieferung schulden mag. Dies hängt ab von der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien anhand der konkreten Einzelfallumstände im wohlverstanden wirtschaftlichen Interesse beider.

Doch dann reibt man sich verwundert die Augen. Denn angeblich trifft den Verkäufer beim Neuwagenkauf eine Beschaffungspflicht in Anlehnung an § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein im Rahmen von zwei Jahren, und zwar beginnend mit dem Vertragsschluss und nicht seit der Ablieferung. Dass Letzteres dem BGB sowie der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entsprechen soll, erscheint doch sehr ungereimt. Was das für den Regress beim Hersteller und weitergehend für den Gebrauchtwagenhandel bedeutet, bleibt unklar.

Und was gilt, wenn diese Frist verstrichen ist, wirklich § 275 Abs. 1 BGB, wie die Revisionsinstanz meint? Was ist denn mit § 214 Abs. 1 BGB? Fragen über Fragen also, Antworten bekommen Sie natürlich ebenfalls zu dieser aktuellen Entscheidung beim Autorechtstag.

Also Navi richtig einstellen und los geht´s, bitte nicht auf den Zauber-, sondern auf den Petersberg.

Wir sehen uns, liebe Grüße

A. Staudinger

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