Aktuelle Entscheidungen des BGH zum Kauf- und Leasingrecht
Prof. Dr. Florian Faust, Bucerius Law School, Hamburg
20. April 2021
Seit dem letzten Autorechtstag ist ein bunter Strauß von höchstrichterlichen Entscheidungen zum Kauf- und Leasingrecht ergangen:
Was den „Dieselskandal“ angeht, hat der EuGH den Begriff der Abschalteinrichtung präzisiert und erläutert, wann eine Abschalteinrichtung verboten ist. Der VIII. Zivilsenat musste sich mit Klagen von Käufern befassen, die wegen der Verjährung ihrer Gewährleistungsrechte den Kaufvertrag anfechten oder die Lieferung eines anderen Fahrzeugs mit Hilfe eines deliktischen Schadensersatzanspruchs erstreiten wollten – beidem blieb, wenig überraschend, der Erfolg versagt.
Geklärt scheint die Ersatzfähigkeit fiktiver Mangelbeseitigungskosten, nachdem der V. Zivilsenat seine Ansicht, die Frage müsse im Kauf- und im Werkvertragsrecht einheitlich entschieden werden, aufgegeben hat: Es bleibt dabei, dass fiktive Mangelbeseitigungskosten vom „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung erfasst werden.
Der VIII. Zivilsenat hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der gewöhnlicher Verschleiß eines Gebrauchtwagens, der dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entspricht und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Es greift daher auch § 477 BGB nicht ein: Es wird nicht vermutet, dass solcher Verschleiß auf einem schon bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel beruht.
Die Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache Ferenschild sind nun höchstrichterlich geklärt: Der BGH entschied, dass § 476 Abs. 2 letzter Hs. BGB nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann. Es bleibt daher dabei, dass bei Verbrauchsgüterkäufen von gebrauchten Sachen eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr möglich ist. Eine Gesetzesänderung, die das deutsche Recht richtlinienkonform ausgestaltet, wird zur Zeit beraten.
Der V. Zivilsenat hat sich mit dem Begriff des Abhandenkommens i.S.v. § 935 BGB auseinandergesetzt: Wer ein Kraftfahrzeug einem Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt von einer Stunde überlasse, gebe den Besitz freiwillig auf; insbesondere sei der Kaufinteressent nicht bloßer Besitzdiener. Ein gutgläubiger Erwerb des Autos ist darum möglich.
Schließlich hat der VIII. Zivilsenat einige wichtige Entscheidungen zum Leasingrecht gefällt: Er hat entschieden, dass der Verbraucher beim Kilometerleasing kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 506 BGB hat. Bestätigt wurde die bisherige Rechtsprechung, dass der Leasinggeber Entschädigungsleistungen, die er von einem Versicherer erhält, dem Leasingnehmer zugutekommen lassen muss. Erstmals hat der BGH entschieden, wie zu verfahren ist, wenn der Leasingvertrag wegen Diebstahls des geleasten Fahrzeugs vorzeitig beendet wird und der Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen hat: Die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze der Versicherungsleistung steht dem Leasingnehmer zu.