Der BAFA-Umweltbonus für Elektro- und Hybridfahrzeuge – Hinweise zur wettbewerbskonformen Werbung

Ass. jur. Matthias Giebler, BVfK e.V., Bonn

27. April 2021

I. Fördervoraussetzungen und Förderumfang

Beim Umweltbonus, auch als „Innovationsprämie“ bezeichnet, handelt es sich um eine staatliche Kaufprämie zur Förderung des Absatzes von Fahrzeugen, die ausschließlich oder teilweise elektrisch angetrieben werden und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden kann. Die Antragsbewilligung hängt von der Erfüllung zahlreicher Voraussetzungen ab. Unter anderem muss der Kaufpreis des Fahrzeugs einen vorgegebenen Schwellenwert unterschreiten, der sich nach dem vom BAFA ermittelten Listenpreis abzüglich eines so genannten „Herstelleranteils“ an der Gesamtförderprämie richtet, und oftmals, wenn auch nach i.d.R. vorheriger Berücksichtigung im Verhältnis zwischen Hersteller und Verkäufer, von letzterem gegenüber dem Käufer gewährt wird. Dieser Herstelleranteil beträgt 50 % der staatlich gewährten Fördersätze, welche der untenstehenden Grafik zu entnehmen sind. Ferner muss das jeweilige Fahrzeug mindestens 6 Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die zur Verfügung stehenden Fördermittel in unbekannter Höhe vor Ablauf der vorgesehenen Förderperiode (31.12.2025) erschöpft sein können.

Sind alle Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt, richtet sich die Auszahlungshöhe der Prämie danach, ob es sich bei dem Fahrzeug um eine Erst- oder Zweitzulassung handelt, ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug und ob der Nettolistenpreis des Fahrzeugs ober- oder unterhalb der Grenze von 40.000 EUR liegt. Zur Veranschaulichung folgende Übersicht:

Sogenannte Zweitzulassungen, zu denen insbesondere junge Gebrauchtfahrzeuge (Erstzulassung nach dem 4. November 2019) sowie EU-Neufahrzeuge mit Tageszulassung zählen, werden hinsichtlich der Förderhöhe wie Fahrzeuge mit einem BAFA-Listenpreis von 40.000 – 65.000 EUR behandelt (vgl. vorstehende Tabelle), wobei der Gesamtpreises im Gegensatz zu den Erstzulassungen nach Ziffer 3.3. der Förderrichtlinie bestimmt wird („Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlustes auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen.“)

II. Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Bei der Bewerbung von Preisvorteilen, die auf einem Versprechen Dritter beruhen und nur unter bestimmten Bedingungen zum Tragen kommen, kommt insbesondere eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG in Betracht, wenn die geschäftliche Handlung, auf welcher die Irreführung beruht, unwahre Angaben über den Preis oder besondere Preisvorteile der angebotenen Ware enthält.

Anzugeben sind stets die finalen Endpreise unter Einbeziehung sämtlicher obligatorischer Preisbestandteile unabhängig von etwaigen durch Dritte dem Käufer in Aussicht gestellte Zuschüsse. Nach dem Zweck der PAngV soll dem Verbraucher außerdem Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (BGH, Urt. v. 05.07.2001, I ZR 104/99). Wenn sich der zu zahlende Endpreis aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, so ist auch dies entsprechend anzugeben (LG Krefeld, Urt. v. 04.11.2009, 7 O 46/09).

Egal ob auf der eigenen Homepage, der Homepage eines Drittanbieters oder gängigen Fahrzeugbörsen, der blickfangmäßig hervorgehobene Preis, der im Falle der Automobilbörsen im entsprechenden Preisfeld des Systems einzutragen ist, darf den Umweltbonus grundsätzlich nicht berücksichtigen, wenn dieser im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Inserats weder bewilligt noch ausgezahlt worden ist. Die Beantragung der Förderung erfolgt grundsätzlich durch den Halter des Fahrzeugs, bei dem es sich auch um einen Kfz-Händler handeln kann. Der Förderbetrag kann vom BAFA bzw. dem Bundeswirtschaftsministerium im Nachhinein zurückverlangt werden, wenn die Haltedauer von 6 Monaten unterschritten wird. Daran, dass eine Irreführungsgefahr in dieser Konstellation durch klarstellende Hinweise ausgeräumt werden kann, haben Gerichte bislang Zweifel geäußert bzw. dies verneint (OLG Köln, Urt. v. 05.04.2019, 6 U 179/18). Anderweitiges gölte ggf., wenn bereits am Blickfang der Preiswerbung teilhabend der um den BAFA-Anteil möglicherweise reduzierte Kaufpreis neben dem „normalen“ Endpreis, der sich an der dafür vorgesehenen Stelle befindet, Erwähnung findet. Entsprechende Erläuterungen (u.U. mittels *-Hinweis) müssten dann allerdings leicht sichtbar und verständlich sein.

III. Fazit

Werbung mit um staatliche Förderprämien reduzierte Endpreise, wie der Umweltbonus oder auch die Dieselprämie, will wohlüberlegt gestaltet sein, um keine wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahmen zu riskieren. Auch kaufrechtlich haben derartige Preiswerbungen Bedeutung, denn der Händler muss sich unter Umständen an einem Angebot festhalten lassen, auf dessen Erzielung er keinen vollständigen Einfluss hat. Dieses Thema wird ggf. auch beim 14. Deutschen Autorechtstag behandelt werden.

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