BGH: Kein Widerrufsrecht beim Kilometerleasingvertrag – Ausnahme Fernabsatzvertrag?

Dr. Kurt Reinking, Rechtsanwalt

4. Mai 2021

Der BGH hat jüngst entschieden, dass der Verbraucher eines Kfz-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung kein Widerrufsrecht besitzt (Urt. v. 24.02.2021, VIII ZR 36/20).

Damit steht fest, dass das Widerrufsrecht für im Wege des Fernabsatzes und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Kilometerleasingverträge nicht durch ein vorrangiges verbraucherrechtliches Widerrufsrecht gem. § 312g Abs.3 BGB blockiert wird. Da Leasingverträge zunehmend im Wege des Fernabsatzes ohne Einschaltung des Autohandels abgeschlossen werden, rückt nunmehr die Frage in den Blickpunkt, ob dem Verbraucher eines Kilometerleasingvertrages in diesen Fällen ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zugebilligt werden kann. Dies ist höchst strittig.

Im Schrifttum (Prof. Herresthal, ZVertriebsR.de 2020,355) wird die von einigen Instanzgerichten (z.B. LG München I – Urt. v. 02.02.2021, 40 O 9687/29; OLG Karlsruhe 26.03.2021, 2 O 304/19) geteilte Auffassung vertreten, der Kilometerleasingvertrag sei auf die Gebrauchsüberlassung beschränkt und daher ein schlichter Mietvertrag, der unter den Widerrufsausschluss von § 312g Ziff. 9 BGB falle.

Nach Ansicht von Herresthal müsse notfalls eine Klärung durch den EuGH herbeigeführt werden. Im Gegensatz dazu geht die derzeit noch herrschende Ansicht davon aus, dass die für die Kfz-Branche äußerst bedeutsame Leasing-Variante des Kilometerleasingvertrages nach wie vor dem Finanzierungsleasing zuzurechnen und daher gem. § 312g Abs1 BGB widerruflich ist, wenn der Vertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde.

Mit eben dieser für die Praxis nunmehr äußerst bedeutsamen Problematik einschließlich der Frage, wie der Verbraucher mit Blick auf Paragraph 356 Abs.3 S.3 BGB korrekt über ein evtl. bestehendes Widerrufsrecht zu belehren ist, wird sich der Deutsche Autorechtstag aus gegebenem Anlass befassen.

Die zivilrechtlichen Koryphäen Prof. Staudinger, Prof. Artz und Prof. Faust stehen in den Startlöchern.

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