Autorechtstag-Aktuell

11. August 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

nun steht es fest: Der 13. Deutsche Autorechtstag findet am 28./29. September 2020 tatsächlich statt. Dies liegt in erster Linie daran, dass Sie – die Teilnehmenden und Referenten-/innen – uns die Treue gehalten haben und an Bord geblieben sind, wofür wir herzlich danken. Es sind natürlich einige Plätze frei geworden, da nicht alle an dem Ausweichtermin teilnehmen können. Deshalb nehmen wir Neuanmeldungen gerne entgegen.

Im Zusammenwirken mit dem Hotel Steigenberger ist es uns gelungen, die Voraussetzungen für eine sichere, den strengen Hygiene-Anforderungen entsprechende Präsenzveranstaltung auf dem historischen Petersberg in vollem Umfang zu gewährleisten.

Das breit gefächerte Themenspektrum des 13. Deutschen Autorechtstages werden wir selbstverständlich unter Beibehaltung des Programms inhaltlich auf den neuesten Stand bringen, da sich seit dem ursprünglich vorgesehenen Veranstaltungstermin vor allem in der Rechtsprechung einiges getan hat. Hervorzuheben sind die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des BGH zur deliktischen Herstellerhaftung wegen Abgasmanipulation und das Urteil des XI. BGH-Senats zum Widerruf eines Verbraucherkredits nach rechtskräftiger Titulierung des Rückzahlungsanspruchs. Beim Thema Widerruf darf das Urteil des EuGH zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung (Kaskadenbelehrung) mit seinen Folgen auf das deutsche Recht natürlich nicht übergangen werden (Widerrufsjoker). Gleiches gilt für die aufsehenerregende Widerrufsentscheidung des OLG München zu einem im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Kilometerleasingvertrages zwischen einem Unternehmer einem Verbraucher.

Ferner steht die Entscheidung des V. Zivilsenats zur Frage der Entwendung eines Autos während einer Probefahrt durch einen vermeintlichen Kaufinteressenten an. Und auch die Rechtssache Ferenschild wird nun nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken aus dem Jahre 2020 den VIII. Zivilsenat in Karlsruhe beschäftigen, bei dem die Revision bereits anhängig ist.

Auf europäischer Ebene sorgt derzeit das Plädoyer der Generalstaatsanwaltschaft beim EuGH zum sog. Thermofenster für große Aufregung. Für den Fall, dass sich der EuGH der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft anschließen und das Thermofenster für illegal erklären sollte, gilt es, die möglichen Auswirkungen auf das deutsche Autorecht bereits im Vorfeld ins Auge zu fassen.

Neue Wege bei der Berechnung der Nutzungsvergütung hat das OLG Koblenz aufgezeigt, die bei Geringnutzung eines Fahrzeugs zu einem gerechten Ausgleich führen sollen: Allein die Möglichkeit, ein Fahrzeug nutzen zu können, bewertet das OLG mit 5% des Kaufpreises pro Jahr – ein durchaus interessanter Diskussionsansatz für den Deutschen Autorechtstag. Dieser wird sich u.a. auch damit befassen müssen, ob der Touchscreen als ein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist und ob die motorisierte Flucht eines Straftäters vor der ihn verfolgenden Polizei ein Autorennen darstellt.

Wer also vor traumhafter Kulisse in einer geschichtsträchtigen Location Aktuelles zum Autorecht erfahren will, ist auf dem Petersberg genau richtig. Namhafte und sachkundige Referentinnen sowie Referenten werden Ihnen den für die Praxis nötigen Durch- und Weitblick verschaffen. Auf ein Wiedersehen beim 13. Autorechtstag freuen sich

Ihr

Prof. Dr. Ansgar Staudinger (Leiter des Deutschen Autorechtstages)
Dr. Kurt Reinking (Vorstand des Deutschen Autorechtstages)
Vors. Ri. am BGH a.D. Wolfgang Ball (Vorstand des Deutschen Autorechtstages)

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