Buntes rund um Auto und Verkehr – aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats

Buntes rund um Auto und Verkehr – aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats

Dr. Oliver Klein, Bundesgerichtshof, Karlsruhe

31. Januar 2023

Gilt „rechts vor links“ auch auf dem Parkplatz und bei sich beidseitig verengender Fahrbahn? Gehört das Aufladen der ausgebauten Batterie eines Elektrorollers noch zum „Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs und unterliegt deshalb der Halterhaftung?

Ist es zumutbar, mit dem Zweitwagen (3er BMW Kombi) in den Urlaub zu fahren, wenn der Erstwagen (Porsche Turbo S Cabrio) durch einen Unfall beschädigt wurde, oder habe ich Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, weil es sonst kein echter Urlaub ist? Dürfen Sachverständige und Kfz-Werkstätten Corona-Desinfektionskosten gesondert abrechnen? Und waren diese überhaupt erforderlich?

Wer trägt eigentlich das Risiko, wenn die Reparatur eines Unfallwagens letztlich teurer wird als vorher vom Sachverständigen prognostiziert? Ändert sich dabei etwas, wenn nicht der Geschädigte selbst die Kosten geltend macht, sondern die Werkstatt nach vorheriger Abtretung? Können städtische Verkehrsbetriebe die Verursacher von Verkehrsunfällen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn durch die Unfälle Straßenbahngleise blockiert werden und für einige Zeit nicht befahren werden können? Und welche Auswirkungen hat ein städtischer Luftreinhalteplan zur Bekämpfung des Feinstaubs auf das Zivilrecht? Darf ein einzelner Anwohner einen Verkehrsteilnehmer, der sich nicht an ein darauf beruhendes Durchfahrtverbot hält, auf Unterlassung in Anspruch nehmen?

Mit all diesen Fragen hat sich der Bundesgerichtshof in den letzten zwölf Monaten beschäftigt. Der Vortrag auf dem Deutschen Autorechtstag am 21. März 2023 bietet einen Überblick über die gegebenen Antworten und zeigt die noch offenen Enden auf.