Omnibus-Richtlinie zum Verbraucherrecht
Dr. Andreas Ottofülling, Rechtsanwalt, Wettbewerbszentrale
1. Februar 2022
Seit 2018 hat die Europäische Kommission im Rahmen der Initiative „New Deal for Consumers“ das existente EU-Verbraucherschutzrecht überprüft und einen teilweise erheblichen Regulierungsbedarf konstatiert.
Daraus resultierend wurde die sog. „Omnibus-Richtlinie“ ((EU) 2019/2161) implementiert. Diese ist am 07.01.2020 in Kraft getreten und hat zur Anpassung verschiedener anderer Richtlinien (RL) geführt:
- RL über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)
- RL über Preisangaben (98/6/EG)
- RL über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
- Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU)
Den nationalen Gesetzgebern wurde eine Umsetzungsfrist bis zum 28.11.2021 gesetzt.
Spätestens ab dem 28.05.2022 sind die neuen Regelungen „scharf geschaltet“. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der Omnibus-RL umgesetzt.
Noch gibt es keine Rechtsprechung und es wird spannend sein zu sehen, welche Bewertungsmaßstäbe die Gerichte anlegen werden. Denn es gibt viele offene Fragen, weil manche der Regelungen nicht nur neu sind, sondern einen Paradigmenwechsel herbeiführen werden. Dies betrifft vor allem die Verankerung eines Schadensersatzanspruchs im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): ein absolutes Novum im deutschen Recht.
Aber auch die neuen Vorschriften für den Onlinehandel betreffend Ranking in Trefferlisten, Kennzeichnungsregelungen für Online-Marktplätze, Verbot des Vertriebs von Waren unterschiedlicher Qualität als identische Produkte sowie Regelungen zu
Kundenbewertungen stellen erhebliche Anforderungen an die werbenden Unternehmen und Händler. Aber auch die Novellierung der Preisangaben-Verordnung, im Besonderen die Änderungen im Hinblick auf Informationspflichten im Zusammenhang mit der Werbung von Preisermäßigungen, bedingen zusätzliche Informationen die der Werbende kommunizieren muss.
Stolperfallen tun sich auch auf bei den neuen Bußgeldtatbeständen für grenzüberschreitende Rechtsverstöße. Hier setzt man auf eine abschreckende Wirkung. Es können Geldbußen von mindestens 4% des Jahresumsatzes des Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedsstaat festgesetzt werden oder, wenn den Behörden keine Informationen zum Jahresumsatz zur Verfügung stehen, mindestens 2 Mio. Euro.
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