Steuerliche Behandlung von Garantiezusagen

Stefan Obert, BVfK-Rechtsabteilung

3. August 2021

Neues Ungemach für den Gebrauchtwagenhandel: Nach verschärftem Gewährleistungsrecht nun Steuerverlust bei Händlergarantien. Kollidieren Sachmängelhaftung und Steuerrecht?

Garantiezusagen, mit denen Hersteller oder Verkäufer im Garantiefall ihren Kunden eine Geldleistung oder aber eine Reparatur versprechen, sollen nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ab dem kommenden Jahr nicht mehr umsatzsteuer-, sondern versicherungssteuerpflichtig sein. Damit werden solche sogenannten Eigengarantien normalen Garantieversicherungen steuerlich gleichgestellt. Auch wenn der Steuersatz beider Steuerarten identisch ist, dürfte diese Änderung branchenübergreifend, aber insbesondere auch für die Kfz-Branche, neues Ungemach bedeuten.

Was soll sich ändern? Anlässlich eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2018 hat das BMF erst jetzt klargestellt, dass statt der Umsatzsteuer die Versicherungssteuer anfallen soll, wenn der Kunde gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz aus einer Garantievereinbarung hat, oder der Kunde ein Wahlrecht hat, ob er den Reparaturanspruch gegen den garantiegebenden Verkäufer richtet oder den Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen Versicherer als Dritten geltend macht. Gerade die letzte Konstellation hatte der BFH im Jahr 2010 noch anders beurteilt und als umsatzsteuerpflichtig eingestuft.

Entscheidend ist neben der Frage, wessen Risiko abgesichert wird, die sich daraus ergebende Konsequenz, ob eine Garantie für den Kunden kostenpflichtig ist. Es dürfte daher bei einer Eigengarantie in erster Linie darauf ankommen, ob eine Garantie eher dazu dient, das Gewährleistungsrisiko des Verkäufers, als das Defektrisiko des Käufers abzusichern.

Welche Folgen kommen möglicherweise auf Verkäufer zu? Die Folgen sind derzeit im Detail noch unklar. Steuerexperten und Branchenkenner erwarten einschneidende Konsequenzen. Auf der einen Seite droht enormer bürokratischer Zusatzaufwand, da eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich und jede einzelne Garantie in einer monatlichen Versicherungssteuererklärung zu berücksichtigen wäre. Völlig ungeklärt ist die Frage, wie es sich bei einer Garantie verhält, die sowohl das Gewährleistungsrisiko des Händlers als auch das Defektrisiko des Kunden absichert. Oft kann dies erst im Nachhinein nach Auftritt eines Defektes beurteilt werden. Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass sich solche s.g. Eigengarantien für Verbraucher um ca. 20 % in Folge des wegfallenden Vorsteuerabzugs verteuern würden. Das wiederum wirft die Frage auf, ob Kunden mit Kosten belastet werden dürfen, die sich aus den Gewährleistungspflichten des Verkäufers ergeben. Ein spannendes Randthema beim 14. Deutschen Autorechtstag, der seine Aufgabe unter anderem darin sieht, Autorecht auch praxisgerecht zu interpretieren.

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