Zeitenwende im Gewährleistungsrecht

Ansgar Klein, Vorstand BVfK

4. Januar 2022

1. Januar 2022: eine neue Dekade im Gewährleistungsrecht hat begonnen. Zwar scheinen die Unterschiede geringer als vor 20 Jahren, als der Gewährleistungsausschluss im Endkundengeschäft untersagt und gleichzeitig die zwar widerlegbare, aber dennoch faktisch zur automatischen Haftung für fast alle Defekte führende Rückwirkungsvermutung zum Gesetz wurden.

Auf den ersten Blick scheint sich nicht so viel geändert zu haben: die Beweislastumkehr wird um sechs Monate verlängert und es wird nun etwas komplizierter, ein Problem „mitzuverkaufen“, welches in negativer Hinsicht von den üblichen Erwartungen abweicht.

Bereits Ende August 2021 wurde beim 14. Deutschen Autorechtstag deutlich, dass dieser Schein trügt und der Gesetzgeber die Branche und die diese begleitenden Juristen vor eine nicht geringere Herausforderung gestellt hat, als vor 20 Jahren. Während bereits die Tastaturen der Kommentatoren glühen und die Rechtsprechung der Streitfragen harrt, die da auf sie zukommen werden, richtet sich der Fokus der Formularentwickler auf den Point of Sale:

Wie begegnet der gewerbliche Autohändler den Herausforderungen an die Dokumentation der vorvertraglichen Aufklärung und der dann nach der für eine wohlbesonnene Entscheidung erforderlichen Cool-Down-Phase zu unterzeichnenden vertraglichen Vereinbarung?

Wie vereinbart man eine negative Abweichung vom Üblichen und was ist eigentlich üblich? Wenn pro Jahr 7 % der Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt werden, endet dann die übliche Erwartung an die Unfallfreiheit nach sieben Jahren und zwei Monaten? Diese Frage ist zwar nicht neu, gewinnt allerdings vor dem Hintergrund der Herausforderung, wie man diesen unerfreulichen und selbst bei perfekter Reparatur möglicherweise wertmindernden Umstand vertraglich verständlich und gerichtsfest vereinbart, an Bedeutung.

Da diese und viele andere spannenden Fragen einer umfangreichen, wie kompetenten juristischen Betrachtung bedürfen, wird die Schuldrechtsreform II auch beim 15. Deutschen Autorechtstag in der zweiten Märzhälfte 2022 erneut einen der großen thematischen Schwerpunkte bilden. Die in unterschiedlichen Referaten vorgetragenen Aspekte und Bewertungen werden schließlich wieder in einer Podiumsdiskussion münden, bei der es sicherlich erneut nicht an kontroversen Standpunkten und überraschenden Argumenten mangeln wird.

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