Aus der nationalen (Instanz-)Rechtsprechung zum Autokauf

Aus der nationalen (Instanz-)Rechtsprechung zum Autokauf

Eva Hettwer, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Hamburg

Auch, wenn die Entscheidungen des BGH diejenigen mit großer Tragweite sind, lohnt sich für den Verkehrsrechtler und die Verkehrsrechtlerin der regelmäßige Blick auf die Entscheidungen der Instanzgerichte. Die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte urteilen zu Sachverhalten, die in der täglichen Praxis von großer Bedeutung sind. Einige der im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen stellt die Referentin am Ende des 17. Autorechtstages vor.

Darunter eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 18.04.2023 (19 U 15/22), welche sich unter anderem mit der Beweiskraft eines unterschriebenen Kaufvertrages als Privaturkunde nach § 416 ZPO befasst, sowie die Bindung der Berufungsinstanz an die erstinstanzlichen Feststellungen zur Mangelhaftigkeit der Kaufsache und die strengen Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Gewährleistungsverzichts thematisiert.

Was sind die Erfüllungsorte bei Ansprüchen aus einer Mobilitäts- und einer Herstellergarantie? Mit dieser Frage hat sich das Bayrische Oberlandesgericht im Rahmen einer Zuständigkeitsprüfung für ein selbstständiges Beweisverfahren (102 AR 9/23) zu befassen.

Die bloße Bezeichnung eines funktionsfähigen Gebrauchtwagens als Bastlerfahrzeug führt nach der Auffassung des OLG Stuttgart (2 U 41/22) dann nicht zu einem Ausschluss der Gewährleistung. wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks davon ausgehen darf, ein funktionsfähiges Fahrzeug zu erhalten.
Um die Frage eines gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeugs ging es sowohl bei einer Entscheidung des OLG Ol¬den¬burg (9 U 52/22) als auch des Landgericht Neuruppin (4 O 486/22). Das OLG urteilte zu einem Erwerb eines Lamborghinis, dass es zwar regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs gehöre, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lasse, jedoch den Erwerber der dieser Obliegenheit nachkommt und dem eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt wird, keine weiteren Nachforschungspflichten treffen, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen. Auch ein so genannter Straßenverkauf führt als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten des Käufers, wenn er sich für ihn als nicht weiter auffällig darstellt.

Nach der Ansicht des Landgerichts Hamburg, kann sich ein Fahrzeugkäufer nicht auf nicht auf § 440 BGB berufen, wenn er gegen die sich aus der Neuwagen-Verkaufsbedingungen ergebende Informationspflicht verstoßen hat. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über den ersten erfolglosen Versuch zur Mängelbeseitigung zu unterrichten, wenn er den Nachbesserungsversuch in einer anderen Werkstatt als beim Verkäufer durchführen lässt. Dabei hat das Gericht den vom Käufer an den Verkäufer mit der Mitteilung der misslungenen Nachbesserungen gerichteten Wunsch, das Fahrzeug zurückzugeben, als Rücktritt bewertet.

Die Einzelheiten zu den Entscheidungen werden dann auf dem Petersberg erörtert.

> hier geht´s zur aktuellen Agenda des 17. Deutschen Autorechtstags

> hier geht´s zur Online-Anmeldung zum 17. Deutschen Autorechtstag

> hier geht´s zum Anmeldeprospekt des 17. Deutschen Autorechtstags