Rechtsfragen rund um die E-Mobilität
Ass. jur. Matthias Giebler, BVfK-Rechtsabteilung
Die zunehmende Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge wirft eine Vielzahl erörterungsbedürftiger Rechtsfragen auf, angefangen beim Herzstück eines jeden Elektrofahrzeugs, der Hochvoltbatterie, deren Wert je nach Fahrzeug zwischen ca. 7.000 und 40.000 € schwankt. Ist im Vertrag nichts Konkretes zum Zustand vereinbart, muss die Hochvoltbatterie den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB und damit auch dem „Stand der Technik“ entsprechen. Aber was genau sind die Standards, wenn es um Reichweite, Kapazität, Verbrauch und Ladeleistung geht? Lässt sich beispielsweise die vom BGH aufgestellte Abweichungsgrenze von 10 % bei Neufahrzeugen ohne Weiteres auf batteriebetriebene Fahrzeuge übertragen, obwohl äußere Umwelteinflüsse eine weitaus größere Rolle spielen können als bei Verbrennern? Auch wenn das inzwischen angewandte WLTP-Messverfahren realitätsnaher sein mag, bleibt womöglich unberücksichtigt, dass beworbene Reichweiten sich witterungsbedingt halbieren und Verbräuche verdoppeln können. Bei Gebrauchtfahrzeugen rückt die Frage in den Vordergrund, welchen Kapazitäts- und Ladeleistungsverlust der Käufer tolerieren muss.
Die neuen Mängelbegriffe der §§ 327e und 475b BGB werfen außerdem weitere spannende Rechtsfragen auf. Wie muss beispielsweise die vom Verkäufer gemäß § 475b Abs. 5 BGB geforderte Aufklärung über die Folgen einer unterlassenen Update-Installation nebst Installationsanleitung ausgestaltet sein, um nicht Gefahr zu laufen, für das unterbliebene Aufspielen notwendiger Aktualisierungen zu haften? Und in welchem Umfang sind per Software-Update („over-the-air“) aufgespielte Funktionseinschränkungen vom Käufer hinzunehmen? Hierbei können die abweichenden Regelungen zur Beweislastumkehr (§ 477 Abs. 2 BGB) eine entscheidende Rolle spielen, wenn die dauerhafte Bereitstellung digitaler Inhalte vertraglich vereinbart wurde. Die Varianten solcher Eingriffe aus der Ferne reichen bis zur vollständigen Fahrzeugstilllegung. Digitale Selbstjustiz also, mit der sich die Rechtsprechung im Hinblick auf das Modell der Fahrzeugbatteriemiete, welches derzeit wieder auflebt, bereits auseinandergesetzt hat. Auch hierauf soll also ein genauerer Blick geworfen werden.
Doch E-Mobilität lässt auch Rechtsfragen jenseits des Sachmängelhaftungsrechts aufkommen, so zum Beispiel Sonderparkregelungen und den Ladesäulenausbau betreffend. Zu diesen öffentlich-rechtlichen Aspekten gesellt sich die staatliche Förderprämie für Elektrofahrzeuge (BAFA-Umweltbonus), die gegen Ende des vergangenen Jahres im Zuge der Haushaltskürzungen überraschend abgeschafft wurde. Neben wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten dürfte vermehrt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Verkäufer und Staat zu rechnen sein, wenn nicht, wie in einigen Fällen, der Hersteller eine Schadenskompensation verspricht.
Beim 17. Deutschen Autorechtstag sollen diese und weitere einschlägige Fragen aufgeworfen und in einer anschließenden Podiumsdiskussion vertieft werden. Ein zukunftsträchtiges Thema, an dem aufgrund des sich stetig ausweitenden Mobilitätswandels kein Weg vorbei führen wird!
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