Widerruf und Rücktritt bei Leasing und finanziertem Autokauf

Widerruf und Rücktritt bei Leasing und finanziertem Autokauf

Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem schon lange erwarteten Urteil erneut mit Einzelfragen zu den Widerrufsrechten von Verbrauchern befasst (C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21).

Der EuGH hat klargestellt, dass Verbraucher, die einen Kfz-Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung abschließen, kein Widerrufsrecht haben. Dies gilt auch, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ein solcher Leasingvertrag wird einem Automietvertrag gleichgestellt und fällt somit nicht unter die einschlägigen Richtlinien.

Anders verhält es sich bei Kfz-Kreditverträgen. Hier kann der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, solange er nicht vollständig und zutreffend über seine Rechte und Pflichten informiert wurde. Der EuGH äußerte sich insbesondere dazu,

  • ob der Unternehmer sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, wenn Europarecht dem Bundesrecht entgegensteht;
  • zu den in der Widerrufsinformation anzugebenden Zinsen;
  • zu den Angaben über die außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren;
  • zu dem Beginn der Widerrufsfrist trotz fehlender oder unvollständiger Pflichtinformationen;
  • zu dem anzugebenden Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung;
  • zu dem Widerrufsrecht bei vollständig erfüllten Verträgen;
  • dazu, ob ein Widerruf rechtsmissbräuchlich oder das Recht hierzu verwirkt sein kann;
  • zu der Vorleistungspflicht des Verbrauchers und
  • zu den Angaben für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.


  • Das Urteil hat weitreichende Folgen sowohl für Verbraucher als auch für Finanzinstitute. Für Verbraucher bedeutet es, dass sie bei fehlenden Pflichtinformationen in Kfz-Kreditverträgen ein erweitertes Widerrufsrecht haben. Für die Finanzinstitute bleibt das Risiko bestehen, dass Verträge nach Vertragsabschluss über die gesetzliche Widerrufsfrist von 2 Wochen hinaus noch widerrufen werden können.

    Die Referentin wird sich außerdem mit aktuellen Rechtsfragen befassen, die bei Widerrufsprozessen immer wieder eine Rolle spielen.

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