AUTORECHTSTAG AKTUELL
05. März 2019
Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Kauf- und Leasingrecht
von Dr. Ralph Bünger, Richter am Bundesgerichtshof
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für den Autokauf und das Autoleasing zuständig ist, hat auch im Jahr 2018 eine Reihe wichtiger Entscheidungen getroffen, die für die Autorechtspraxis von erheblicher Bedeutung sind.
In seinem Urteil vom 9. Mai 2018 (VIII ZR 26/17) hat der Senat eine Grundsatzentscheidung zum Verhältnis zwischen der mangelbedingten Minderung des Kaufpreises und der Rückgängigmachung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes getroffen. Er hat in dieser Entscheidung zudem grundlegende Ausführungen zum gesamten System des Sachmangelgewährleistungsrechts – mit besonderem Blick auf den Autokauf – vorgenommen (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, großer Schadensersatz, kleiner Schadensersatz).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer wegen Sachmängeln des Neufahrzeugs zunächst die Minderung des Kaufpreises erklärt, sein Begehren später aber – wegen derselben Mängel – auf eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz) umgestellt. Der Bundesgerichtshof hat – anders als die Vorinstanzen – die Möglichkeit einer solchen Umstellung des Gewährleistungsbegehrens verneint.
Bei der Ausübung des Minderungsrechts nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine Gestaltungserklärung, mit der sich der Käufer verbindlich für ein Festhalten am Kaufvertrag entschieden und damit sein Wahlrecht zwischen einem Festhalten am Kaufvertrag und einem Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“ hat. Er ist deshalb auch gehindert, großen Schadensersatz neben der Minderung geltend zu machen.
Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil zudem seine Rechtsprechung zum so genannten „Montagsauto“ fortentwickelt. Er hat entschieden, dass eine allein aufgrund früherer – behobener – Mängel vorgenommene Einordnung des Fahrzeugs als „Montagsauto“ noch keinen Aufschluss darüber gibt, inwieweit das Fahrzeug tatsächlich eine auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhende Fehleranfälligkeit aufweist. Zur Beurteilung der Frage, ob ein derartiger Sachmangel vorliegt, hat das Gericht vielmehr – regelmäßig unter Einholung eines Sachverständigengutachtens – die notwendigen Feststellungen zur Beschaffenheit der Kaufsache zu treffen.
Im Urteil vom 24. Oktober 2018 (VIII ZR 66/17) hat sich der Bundesgerichtshof zudem grundlegend mit mehreren zentralen Rechtsfragen des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers eines (wegen Softwarefehlern mangelhaften) Neuwagens und hierbei insbesondere mit dem Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs befasst.
Zu den Überlegungen, die hinter diesen und weiteren praxisrelevanten Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Autokauf stehen, wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, der seit dem Jahr 2009 Mitglied dieses Senats ist, beim 12. Deutschen Autorechtstag vortragen.
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