AUTORECHTSTAG AKTUELL

Aktuelle Entscheidungen des BGH zum Kauf- und Leasingrecht

von Prof. Dr. Florian Faust, Bucerius Law School, Hamburg 

14. Januar 2020

Es scheint, als sei nach den vielen wegweisenden Entscheidungen zum Kauf- und Leasingrecht in den vergangenen Jahren nun etwas Ruhe in der BGH-Rechtsprechung eingekehrt.

Das Jahr 2019 begann zwar noch mit einem wahren Paukenschlag: Am 8. Januar 2019 erließ der BGH einen Hinweisbeschluss in der Diesel-Affäre, in dem er klarstellte, dass eine nach EU-Recht unzulässige Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt und dass ein Modellwechsel den Anspruch auf Ersatzlieferung nicht per se ausschließt, sondern es auf den Inhalt und die Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ankommt.

Seitdem jedoch sind keine BGH-Urteile zum Fahrzeug-Kauf oder -Leasing mehr ergangen. Allerdings enthalten andere Entscheidungen Ausführungen, die auch für den Kauf oder das Leasing von Kraftfahrzeugen von Bedeutung sind.

So präzisierte der BGH den Sachmangel-Begriff bezüglich der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB. Er erläuterte das Verhältnis von öffentlichen Äußerungen i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB und Beschaffenheitsvereinbarungen und stellte klar, welche Anforderungen an die Berichtigung einer öffentlichen Äußerung zu stellen sind. Was die Reichweite von Haftungsausschlüssen angeht, bestätigte der BGH seine Rechtsprechung, nach der ein allgemeiner Haftungsausschluss sich zwar im Zweifel nicht auf eine vereinbarte Beschaffenheit erstreckt, wohl aber auf die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften der Kaufsache. Ferner befasste sich der BGH mit der Reichweite von Aufklärungspflichten und den Voraussetzungen von Behauptungen ins Blaue hinein, bei denen der Verkäufer sich nach § 444 BGB nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann. Weiterhin legte der BGH dar, auf welche Weise der Schaden des Leasinggebers bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags zu berechnen ist.

Im Einzelfall für den Fahrzeugkauf relevant sein können Ausführungen des BGH zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten auf ebay („Abbruchjäger“) und zum Begriff des beweglichen Geschäftsraums i.S.v. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB.

Schließlich nahm der BGH Stellung zur Einholung von Sachverständigengutachten von Amts wegen und zu einander widersprechenden Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen und eines Privatgutachters.

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