AUTORECHTSTAG AKTUELL
Haftung im Mischverkehr
von Andreas Engelbrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Düsseldorf
21. Januar 2020
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Haftung von Fahrzeughaltern nach § 7 StVG bzw. der Haftung von Bandbetriebsunternehmern nach § 1 HaftpflG, deren Fahrzeuge in einen Unfall mit einem Verkehrsteilnehmer verwickelt sind, die ihrerseits nicht als Führer eines PKW, Lkw oder einer Straßenbahn von dem Unfallgeschehen betroffen sind. Es handelt sich also um Unfälle mit Fußgängern oder Fahrradfahrern, aber auch mit Nutzern der modernen Formen der E-Mobilität wie E-Scooter, Pedelecs oder E-Bikes.
Um die sich daraus stellenden Rechtsfragen zutreffend beantworten zu können, erfolgt zunächst eine Einordnung der oben genannten Elektrofahrzeuge in das Haftungssystem nach dem BGB und dem StVG. Ferner setzt sich der Beitrag insbesondere mit den Voraussetzungen auseinander, die erforderlich sind, um E-Scooter, Pedelecs oder E-Bikes führen zu dürfen und damit, welche Verkehrsregeln für diese Fahrzeuge gelten. Insbesondere im Bereich der Nutzung der E-Scooter scheinen nicht alle Nutzer mit den für sie geltenden Verkehrsregeln vertraut, so dass hier eine rechtliche Einordnung erforderlich ist.
Nach der Definition des Gesetzgebers handelt es sich bei E- Scootern um sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge. Diesem Thema widmet sich der diesjährige Verkehrsgerichtstag in Goslar mit einem eigenen Arbeitskreis. Welche Erkenntnisse dort gewonnen werden konnten, soll ebenfalls vermittelt werden.
Im Anschluss daran wird die Rechtsprechung zu Unfällen im Mischverkehr beleuchtet. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Bildung der Haftungsquote bei einem durch den Schädiger konkret nachzuweisenden Mitverschulden von Erwachsenen, aber auch minderjährigen Fußgängern.
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