Verkaufen, Vermitteln, Vermakeln – wer trägt das Gewährleistungsrisiko?

von Usama Sabbagh, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

7. April 2020

Im gewerblichen Autohandel spielt die Frage der gesetzlichen Gewährleistung eine zentrale Rolle. Die Interessen der Parteien eines Verbrauchsgüterkaufvertrages könnten dabei nicht gegensätzlicher sein. Was für die eine Partei ein Mangel ist, ist für die andere Verschleiß usw. Verkannt wird häufig, dass das Gewährleistungsrecht grundsätzlich für jeden, der etwa ein Fahrzeug an einen anderen verkauft,
gilt. Es ist nach wie vor ein weit verbreiteter Irrglaube, dass bei Unternehmergeschäften oder solchen zwischen Privatleuten das Gewährleistungsrecht per se nicht gelte. Das Gegenteil ist der Fall. Das Gesetz lässt bei diesen Geschäftsbeziehungen nur ausnahmsweise zu, die gesetzliche Gewährleistung wirksam auszuschließen. Dann muss das aber auch entsprechend vereinbart werden, sonst bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistung.

Eine solche Ausnahme sieht der Gesetzgeber im Bereich eines Verbrauchsgüterkaufvertrages, also einem Kaufvertrag zwischen einem gewerblichen Händler und einem Verbraucher nicht vor. Das bedeutet, dass die gesetzliche Gewährleistung bei einer solchen Vertragskonstellation nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Und das ist ein Problem, wenn Kaufgegenstand etwa ein Gebrauchter ist. Gerade im Bereich des gewerblichen Handels mit gebrauchten Fahrzeugen zeigt sich, dass gewährleistungsrechtlich mit „gefährlichem“ Gut gehandelt wird. Diese Frage ist für den Handel nicht nur eine rechtliche Größe, vielmehr auch eine solche der kaufmännischen Kalkulation. Der kritischste Zeitraum sind dabei die ersten sechs Monate nach Übergabe, sieht der Gesetzgeber mit § 477 BGB verkürzt doch eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers vor, wenn sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe zeigt. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.06.2015, Az. C-497/13 – Rechtssache Faber-, hat sich die Situation insofern noch einmal gemessen an der bis dahin geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „verschärft“.

Dass die Händler angesichts dessen, nach vertraglichen Konstellationen „suchen“, um gewährleistungsrechtliche Verpflichtungen wirksam zu beschränken, einzuschränken oder gar auszuschließen, ist daher legitim. Hilft da etwa die Vermittlung oder das Vermakeln von Fahrzeugen? Und was ist das rechtlich eigentlich? Welche Rechtsbeziehungen bestehen zwischen welchen Parteien? Welche Bedeutung hat dabei die besondere Sachkunde des gewerblichen Händlers?

Diesen Fragen soll vorbereitend auf die anschließende Podiumsdiskussion nachgegangen werden.

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