Bundestag stimmt über neues Gewährleistungsrecht ab – Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie beschlossen

Matthias Giebler, BVfK-Rechtsabteilung

29. Juni 2021

In der Nacht vom 24.06. auf den 25.06.2021 hat der Bundestag über die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags („Warenkaufrichtlinie“) abgestimmt. Statt der hierfür eingeplanten 30 Minuten brachte man Diskussion und Abstimmung in mageren 5 Minuten über die Bühne und ehe man sich versah, war das Gesetz auch schon nahezu widerstandslos beschlossen (Abruf der Abstimmung unter diesem Link).

Die nach Bekanntmachung der EU-Richtlinie und schließlich auch Veröffentlichung des nationalen Referentenentwurfs zahlreich vernommenen Gegenstimmen führten im Ergebnis zu keinem Umdenken bei den an der Gesetzgebung beteiligten Organen und deren Entscheidungsträger. So dürfte einem nunmehr nichts anderes übrigbleiben, als den zu erwartenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen des Gesetzes mit bestmöglicher Vorbereitung zu begegnen.

Die Entschlossenheit bei der finalen Abstimmung über den Gesetzesentwurf mag vielerlei Umständen geschuldet sein: Der Spielraum, den die Warenkaufrichtlinie den Mitgliedsstaaten bei der nationalen Umsetzung gewährt, ist ein geringer. Statt 12 Monaten hätte man die Beweislastumkehr laut Richtlinie auf 24 Monate erhöhen dürfen, wofür unter anderem die Grünen und die Linken plädierten. Vertreter des Handels prangerten hingegen entschieden an, dass von der Einführung einer Rügefrist ab Bekanntwerden des Mangels trotz laut Richtlinie ausdrücklich vorgesehener Option kein Gebrauch gemacht wurde. Möglicherweise sah man daher in einem eng an den zwingend umzusetzenden Vorgaben orientierten Gesetzesentwurf die größte Schnittmenge beider Gegenpole.

Feststehen dürfte allerdings – und zwar beinahe unabhängig davon, ob in die eine oder andere Richtung „mehr“ rauszuholen gewesen wäre -, dass man sich auf einschneidende Änderungen wird einstellen müssen. Damit sind nicht nur die rechtlichen Folgen gemeint, die von einer Neudefinition des Sachmangels, über strengere Beweislast- und Verjährungsregeln, bis hin zu enorm gesteigerten formellen Anforderungen reichen. Wie bereits im vergangen ART-Newsletter prognostiziert, dürfte insbesondere die Mehrbelastung auf Seiten des Handels dazu führen, dass Endkunden sich auf eine eingeschränktere Auswahl bei gleichzeitig höherem Preisniveau einstellen werden müssen. Insoweit ist dann auch die Bezeichnung des Gesetzes missverständlich, denn im Gegensatz zur Richtlinie 2019/771 „über bestimmte vertragliche Aspekte des Warenkaufs“ will man auf nationaler Ebene primär „den Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen“ regeln, während „andere Aspekte des Kaufvertrags“ augenscheinlich eine nachgelagerte Rolle spielen. Gerade um diese dürften sich jedoch zukünftige Diskussionen ranken.

Ab dem 01.01.2022 wird man in einem wahrscheinlich eher schleichenden Prozess beobachten können, ob das mit der Warenkaufrichtlinie verfolgten Ziel erreicht wird oder ob über dieses nicht etwa doch hinausgeschossen wurde. Wer sich bereits vorher mit den nötigen Grundlagen ausstatten will, besucht hierzu am besten den kommenden 14. Deutschen Autorechtstag!

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