Zulässigkeit virtueller Rechtsdokumente-Generatoren – Legal-Tech-Lösungen und ihre Grenzen

Matthias Giebler, BVfK-Rechtsabteilung

6. Juli 2021

Glaubt man der Statistik der International Federation of Robotics (IFR), ist der Anteil an mitarbeiterunterstützenden oder gar -ersetzenden Robotern in keinem anderen Industriezweig so hoch wie im Automobilsektor, der eine etwa siebenfach höhere Roboterdichte als andere Sektoren vorweisen können soll. Die Erschließung sinnvoller Einsatzzwecke sowie damit einhergehender Prozessoptimierungen durch elektronische „Helferlein“ ist inzwischen weit vorangeschritten.

Anders noch im juristischen Bereich. Obwohl der größte Suchmaschinenanbieter inzwischen mehr oder weniger zuverlässige Antworten auf rechtliche Fragenstellungen des Alltags aber auch der Wissenschaft parat hat, wird der Anteil derer, die einer virtuellen Maschine das gleiche Vertrauen schenken und die gleiche Beratungskompetenz zusprechen, wie einem Rechtsanwalt aus Fleisch und Blut, eher gering ausfallen. Und doch erschließen sich auch in der Juristerei ständig neue Wege, juristische Dienstleistungen dort, wo sie aus der Sicht erfahrener Entwickler in Nullen und Einsen umgewandelt werden können, zu standardisieren. Das Stichwort lautet „Legal Tech“, ein Begriff, der in viele Subkategorien unterteilbar ist. Eine davon stellen die sogenannten „Smart Contracts“ dar, worunter wiederum Rechtsdokumente-Generatoren fallen.

Mit einem solchen hatte sich jüngst der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH auseinanderzusetzen. Ein nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Verlag mit Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern bot einen elektronischen Generator für Rechtsdokumente an, der als „digitale Rechtsabteilung für Ihr Unternehmen“ bezeichnet wurde. Mittels eines Fragen-Antwort-Kataloges können Verbraucher wie auch Unternehmer Verträge und sonstige Rechtsdokumente erstellen, wobei der Katalog dem persönlichen Gespräch mit einem Anwalt nachempfunden worden sein soll. Dagegen hatte eine Rechtsanwaltskammer geklagt und sich auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 3 RDG berufen.

Das Oberlandesgericht hatte die Klage infolge einer Berufung des Beklagten zunächst mit der Begründung abgewiesen, bei der Nutzung der Softwarelösung handle es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Dienstleistung i.S.d. § 3 RDG, die von einem Dienstleister erbracht wird. Die im Sinne der Norm erforderliche „Tätigkeit“ sei lediglich in der Entwicklung der Software zu sehen, welche jedoch eine konkrete fremde Angelegenheit ebenso wenig zugrunde liege, wie eine Einzelfallprüfung. Summa summarum: Die Nutzung der Software durch den Anwender sei dem Verlag nicht als Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit zuzurechnen. Hierüber hat nun der BGH zu entscheiden.

Eine höchstspannende Frage, die das Spektrum juristischer Tätigkeiten durchaus umkrempeln und digitalen Lösungen auch im juristischen Bereich den Weg weiter ebnen könnte. „Legal Tech“ wird auch beim kommenden 14. Deutschen Autorechtstag in den Fokus rücken. Verpassen Sie diesbezügliche Vorträge und Diskussionen lieber nicht, damit Sie sich auf die Zukunft optimal vorbereiten können!

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