AUTORECHTSTAG AKTUELL
Die Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen von Verträgen über digitale Produkte auf den Kfz-Bereich
Dr. Kurt Reinking, Rechtsanwalt
19. Januar 2021
§§ 327, 327a bis 327u BGB – schon mal gehört? An dieser durch Wegfall des § 327 BGB a.F. im Zuge der Schuldrechtsreform frei gewordenen Stelle des BGB sollen unter Abschn.3 Titel 2a des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 5.10.2020 die auf der EU-Richtlinie 2019/770 beruhenden Vorschriften zu „Verträgen über digitale Produkte“ platziert werden. Bis zum 1.7.2021 muss das Gesetzesvorhaben fertig sein, da die neuen Vorschriften bereits am 1.1.2022 in Kraft treten. Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfordert Anpassungen auch in anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Kauf- und Mietrecht. Das Verhältnis der §§ 327 ff. BGB-Ref E zu den (durch die zeitgleiche Umsetzung der EU- Warenkaufrichtlinie 2019/771) ab dem 1.1.2022 geltenden neuen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs regelt § 475a BGB-Ref E, der in Bezug auf die Mängelhaftung für digitale Produkte den §§ 327 ff BGB-Ref E Vorrang gewährt. Auch die u.a. für Kfz-Leasing- und Abonnementverträge relevante mietrechtliche Haftung bei Mängeln und unterbliebener Bereitstellung digitaler Produkte wird durch §§ 327 ff. BGB- Ref E verdrängt (§ 548b Abs. 1 BGB-Ref E).
All diese verstreut im BGB anzutreffenden neuen Regelungen für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern enthalten eine Vielzahl interner und externer Querverweise, deren Entschlüsselung zwar keine wissenschaftliche Vorbildung, wohl aber eine Menge Geduld und Energie erfordern. Ohne Fahrplan kommt hier niemand zurecht.
Der 14. Deutsche Autorechtstag wird sich dieser Aufgabe annehmen und den Teilnehmern einen Überblick über die neuen Gesetzesregelungen zu den digitalen Produkten verschaffen. Im Fokus stehen dabei die Auswirkungen auf den Kfz-Bereich. Denn digitale Produkte in Gestalt von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen für Kraftfahrzeuge sind keine Zukunftsmusik, sondern bereits Realität. Zu den digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger hergestellt werden (§ 312 f Abs. 3 BGB-Ref E), gehören bei einem Kraftfahrzeug das Aufspielen von Software, um etwa den Energieverbrauch zu minimieren, die Beschleunigung zu verbessern, das Fahrverhalten zu verändern oder die Bedienelemente zu optimieren. All das bietet Tesla seinen Kunden schon seit Jahren. Auch digitale Dienstleistungen befinden sich im Warenkorb des Autohandels. Darunter fallen etwa die fortwährende Zurverfügungstellung von Verkehrsdaten inklusive aktueller Staumeldungen oder die Bereithaltung von Unterhaltungsprogrammen, wobei die Gegenleistung des Kunden entweder in der Zahlung eines Entgelts oder in der Überlassung von Personaldaten besteht.
Alle wesentlichen Details zum Referentenentwurf und seinen Auswirkungen auf den Kfz- Bereich erfahren Sie, wenn Sie sich nicht die Chance entgehen lassen, am 14. Deutschen Autorechtstag teilzunehmen, der als Präsenzveranstaltung am 31.5./1.6.2021 traditionell auf dem Petersberg in Königswinter stattfindet.
PS: Dieser Beitrag steht im Kontext mit zwei weiteren Beiträgen, in denen sich die Referenten mit den Gesetzesentwürfen zur Umsetzung der „Warenkaufrichtlinie“ (EU 20197771) und der Richtlinie „zur „besseren Durchsetzung und Modernisierung des Verbraucherschutzes der Union“ (EU 2019/2161) befassen. Hierüber werden Sie per Newsletter gesondert informiert.