Frühlingsgefühle und kein Durchblick?

Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld

8. März 2022

Lieber Leserinnen und Leser,

Am 20.3.2022 ist kalendarisch der Frühlingsanfang. Einen Tag später beginnt dann der Deutsche Autorechtstag auf dem Petersberg. Beim Frühjahrsputz wird der eine oder die andere sich sicherlich bei ihren eigenen Fenstern professioneller Putzhilfe bedienen. Die Deutsche Umwelthilfe hingegen klagt ja bekanntlich gegen das Thermofenster. Einen Etappensieg vermochte die Deutsche Umwelthilfe nun am 3.3.2022 dadurch zu erreichen, dass der zuständige Generalanwalt beim EuGH, Athanasios Rantos, in der Rechtssache C-873/19 die Klagebefugnis bejahte, so dass die Deutsche Umwelthilfe als anerkannte Umweltorganisation auch gegen eine Verwaltungsentscheidung gerichtlich vorgehen dürfe, die womöglich gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen verstoße. In den Schlussanträgen nimmt der Generalanwalt wiederum auf weitere vom 23.9.2021 zu den verbunden Rechtssachen C-128/20, C-134/20 sowie C-145/20 Bezug. Der Ausgang sämtlicher Verfahren vor dem EuGH bleibt abzuwarten.

Mit seinem Urteil vom 8.12.2021 hat VIII. Zivilsenat (ZR 190/19) jedenfalls klargestellt, dass zwischen einer vielleicht nicht zu begründenden Haftung des Herstellers wegen eines Thermofensters aus § 826 BGB und einer möglichen Sachmängelgewährleistung des Autoverkäufers strikt zu unterscheiden ist.

Arbeit beschert dem Gerichtshof auch der XI. Zivilsenat, der in einer Reihe von verbundenen Verfahren (etwa XI ZR 113/21) am 13.1.2022 etliche Fragen zum Verbraucherkredit und dem Widerrufsjoker vorgelegt hat. Hier geht es insbesondere um die Vereinbarkeit des Rechtsmissbrauches aus § 242 BGB mit dem Unionsrecht.

Auf dem Petersberg werden wir über das Vorhergesagte hinaus ebensfalls grenzüberschreitende Konstellationen des Autokaufes und Diebstahles behandeln. So hat der VI. Zivilsenat am 20. 7.2021 dem Geschädigten in Deutschland am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eine Tür geöffnet, um gegen einen wohl betrügerisch vorgehenden Autohändler aus Bulgarien vor der hiesigen Justiz zu klagen. Leider ergibt sich dann doch im Nachhinein, dass der hochgerüstete Sportwagen zum Schnäppchenpreis hier und da seine Macken hat.

Sicherlich ist der Leserschaft das Urteil des V. Zivilsenates (ZR 8/19) vom 18.9.2020 zur Frage des Abhandenkommens eines Probefahrzeuges noch in guter Erinnerung. Dass es sich dabei um keinen Einzelfall handelt, illustriert eine Entscheidung des Landgerichtes Bonn vom 15.2.2021 (Az. 50 Qs 42/20, 50 Qs-659 Js 24/20-42/20). Dort strahlte das BGB als Königsdisziplin bis in den § 111n StPO hinein. Das Urteil vom Hanseatischen Oberlandesgericht, datierend vom 15.1.2021 (8 U 129/19) betraf den Eigentumsübergang an einem Fahrzeug im Ausland. Nun ist für die Frage des gutgläubigen Erwerbes die Belegenheit der Sache entscheidend. Wird ein Fahrzeug in den Niederlanden übereignet, bleibt nach den dortigen Spielregeln zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich das Eigentum übertragen werden konnte.

Da wir jetzt beim Sachenrecht angelangt sind, noch ein letzter Hinweis: Sollten Sie in Ihrem Smart-Home den Frühjahrsputz erledigt haben und sich mit ihrem Smart-Car auf den Petersberg aufmachen, achten Sie darauf, dass Sie nicht Opfer eines Smart-Contracts werden. Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 7.10.2021, 20 U 116/20) zur Sperrung der Auflademöglichkeit der Batterie von einem Elektrofahrzeug hat nicht nur mittelbar internationalen Einschlag durch die betroffene französische Renault-Bank, sondern betrifft eine in der Praxis hochbrisante Frage, die dementsprechend auch zu Recht per Zulassung der Revision dem Bundesgerichtshof überlassen wird. Stellt das Sperren der Auflademöglichkeit der Batterie per „Fernzugriff“ eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar? Dies betrifft vergleichbare Sachverhalte, etwa im Zusammenhang mit der Aktivierung einer Wegfahrsperre per Fernzugriff bei einem Fahrzeug durch den Vermieter oder Leasinggeber im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters bzw. Leasingnehmers. Nicht jedes Produkt, was mithin smart klingt, muss sich somit für sämtliche Vertragspartner als ideal erweisen. Dieses und vieles mehr wird Gegenstand beim Autorechtstag sein. Wir freuen uns auf Sie – gern smart casual gekleidet – und versprechen, auf dem Petersberg, wenn auch nicht in allen Belangen, Durchblick, so doch jedenfalls Fernblick.

Auf bald,

Ihr
A. Staudinger

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