Neue Entwicklungen beim Widerrufsrecht
Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld
22. Februar 2022
Bei finanzierten Autokaufverträgen handelt es sich, wenn der Händler nicht selbst den Kaufpreis stundet, oftmals, ja regelmäßig um verbundene Verträge. Bank und Verkäufer kooperieren miteinander und ermöglichen auf diesem Weg den finanzierten Erwerb des Fahrzeugs. Nicht der im Autohaus geschlossene Kaufvertrag, sondern der Darlehensvertrag ist in einem solchen Fall widerruflich. Kompliziert gestaltet sich die Rückabwicklung des Autokaufs, nachdem sich der Verbraucher von der Bank getrennt hat. Der Autorechtstag hat diese Fragen bereits intensiv unmittelbar nach der Reform der Vorschriften zum Widerrufsrecht diskutiert. Nun liegen aktuelle Entscheidungen des BGH sowie der OLG in Düsseldorf und Schleswig vor, die einige Fragen klären aber auch neue Probleme aufwerfen.
Nicht nur zu Beginn der Finanzierung eines Autokaufs, sondern auch, wenn die üblicherweise vereinbarte Schlussrate fällig und finanziert wird, kann ein verbundenes Geschäft entstehen, wie der BGH im Sommer 2021 entschieden hat. Bemerkenswert sind auch die ausführlichen Erörterungen des EuGH zu den ihm vorgelegten Fragen des kreditfinanzierten Autokaufs aus dem September 2021.
Während der BGH im letzten Jahr entschieden hat, dass privaten Leasingnehmern bei Kilometerleasingverträgen das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht nicht zusteht, was Gegenstand des letzten Autorechtstags war, hat sich das OLG Frankfurt a.M. nun entschlossen, dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob es sich bei einem solchen Vertrag um eine Kraftfahrzeugvermietung handelt, bei der dem Verbraucher kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zusteht oder jedenfalls ein solches nach gut einem Jahr auch ohne hinreichende Belehrung erlischt, sollte es doch bestehen.
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