Neue Entwicklungen beim Widerrufsrecht

Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld

8. Juni 2021

Das rechtliche Umfeld des verbraucherprivatrechtlichen Widerrufsrechts kommt nicht zur Ruhe. Besondere Relevanz kommt beim Autokauf dessen Finanzierung, sei es durch den Verkäufer selbst oder einen Dritten zu. Die Musik spielt auf drei verschiedenen Bühnen in drei unterschiedlichen Städten:  Luxemburg, Karlsruhe und Berlin.

Zu benennen ist zunächst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020, das eine Vorlage des Landgerichts Saarbrücken betrifft und in dem er festgestellt hat, dass die sogenannte Kaskadenverweisung den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie nicht genügt. Der XI. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit seiner Reaktion nicht lange auf sich warten lassen und am 30. März 2020 Beschlüsse sowie am 27.10.2020 ein Urteil zu der Thematik erlassen. Den Gesetzgeber haben die Verfahren dazu veranlasst, das Muster für die Widerrufsbelehrung zu überarbeiten. Auch die Vereinbarkeit dieses Projekts mit dem Unionsrecht ist hoch umstritten. All dies gilt es zu sortieren, systematisieren und in seinen Auswirkungen auf den finanzierten Autokauf auszuloten.

Anfang dieses Jahres, am 24. Februar 2021, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dann festgestellt, dass dem Verbraucher als Leasingnehmer bei Kilometerleasingverträgen das verbraucherprivatrechtliche Widerrufsrecht nicht zusteht, weil solche Verträge weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorsehen. Nicht nur renommierte Protagonisten des Deutschen Autorechtstags haben dies bislang anders gesehen. Es gibt sicher viel zu diskutieren.

Schließlich eine brandaktuelle Entscheidung aus Karlsruhe, wiederum vom für das Kauf- und Leasingrecht zuständigen VIII. Zivilsenat. Fragen des Widerrufsrechts stellen sich nur, wenn der professionelle Händler den Wagen an einen Verbraucher abgibt, also ein Verbrauchervertrag vorliegt. Bei Autos handelt es sich allerdings um Waren, die sowohl gewerblich bzw. beruflich als auch privat genutzt werden können. Hier ist stets auf die Zweckbestimmung im konkreten Fall abzustellen. Aus Karlsruhe gibt es jetzt neue Erkenntnisse dazu, wie zu klären ist, ob sich ein von einem Unternehmer abgeschlossener Kaufvertrag als Verbrauchervertrag qualifizieren lässt. Dem Urteil vom 7. April 2021, in dem es um den Kauf von Terrassenholz geht, lassen sich weitreichende Erkenntnisse für den Autokauf entnehmen.

Auf dem Petersberg laufen Ende August die Wege aus Brüssel, Karlsruhe und Berlin zusammen. Wir freuen uns auf angeregte Diskussionen zum Dauerbrenner „Widerrufsrecht“.

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