AUTORECHTSTAG AKTUELL

Neues Gewährleistungsrecht nach dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie

Ass. jur. Matthias Giebler, BVfK e.V., Bonn

9. Februar 2021

Das Bundesjustizministerium hat sich der bis zum 01.07.2021 geforderten Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkaufrichtlinie“) angenommen und einen ersten Referentenentwurf veröffentlicht. Was sich auf den ersten Blick wie ein Manifest des Verbraucherschutzes liest, könnte bei näherer Betrachtung den gegenteiligen Effekt auslösen, denn die zusätzlichen Belastungen für den Kfz-Handel dürften zu nicht unerheblich höheren Kaufpreisen führen. Somit steht eine Verstärkung des bereits zu beobachtenden Trends zu befürchten, dass niedrigpreisige Gebrauchtwagen in den Privatmarkt ausgelagert werden, wo der Käufer in der Regel kaum gewährleistungsrechtlichen Schutz genießt.

Dabei sei ins Bewusstsein gerufen, dass die Vorgaben aus Brüssel kommen, dem deutschen Gesetzgeber also zugutegehalten werden muss, dass ihm nur ein geringfügiger Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. Beim kommenden 14. Deutschen Autorechtstag soll beleuchtet werden, wie er diesen genutzt hat und von welchen Regelungen Verbraucher zukünftig profitieren. An einigen Stellen muss sich der bisherige Entwurf sowie das Gesetzgebungsverfahren unter Einbeziehung weiterer zu beachtender EU-Richtlinien aber auch Kritik gefallen lassen.

Da wäre zunächst das „Wirr-Warr“ um die Auswüchse der EuGH-„Ferenschild“-Entscheidung (Urteil vom 13. Juli 2017, Rechtssache C-133/16). Nachdem die Ansichten der Instanzgerichte zunächst auseinanderklafften, hat der BGH mit Urteil vom 18.11.2020 (VIII ZR 78/20) festgestellt, dass Klauseln zur Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen solange zulässig bleiben, bis der Gesetzgeber eine nationale Neuregelung geschaffen hat. Gäbe es nicht das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“, könnte man annehmen, dass die BGH-Entscheidung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie alle Zweifel beseitigt. Sich jedoch teilweise widersprechende Neuregelungen machen es erforderlich, Geltungszeiträume einschlägiger Gesetze und die jeweils zu berücksichtigenden Rechtsfolgen genau zu analysieren.

Einschneidende Änderungen sind auch im Bereich der Beweislastumkehr zu erwarten, ebenso durch die Einführung neuer Paragraphen zur Regelung der Haftung für Sachmängel an Waren mit digitalen Elementen. Gesteigerte Formvorschriften zur Vereinbarung abweichender Verjährungsfristen und „objektiver Beschaffenheiten“ werden nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ebenso zu berücksichtigen sein, wie der Wegfall des bislang gesetzlich vorgesehenen Haftungsausschlusses bei Kenntnis eines Mangels (§ 442 BGB) und der Verzicht auf die Einführung einer Mängelrügepflicht. Nicht zuletzt muss die Haftung für Mängel an Waren mit digitalen Elementen von der Haftung für die Beschaffenheit digitaler Inhalte nach dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 abgegrenzt werden.

Beim 14. Deutschen Autorechtstag werden die geplanten Gesetzesänderungen im Detail dargestellt, Vor- und Nachteile aufgezeigt und Auswirkungen auf die Praxis beschrieben, um auf diese Weise den richtigen Umgang mit zukünftigen Gewährleistungsfällen zu erleichtern und Auslegungshilfen für derzeit noch unklare gesetzliche Regelungen anzubieten.

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