Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Autokauf

Wolfgang Ball, Vorsitzender Richter am BGH a.D.

20. Juli 2021

Rechtsfragen zum Autokauf, insbesondere zur Haftung für Sachmängel, beschäftigen die Instanzgerichte in vielfältiger Weise, auch soweit es nicht um Ansprüche von Autokäufern wegen abgasmanipulierter Motoren geht. Einige Beispiele:

Wo hat die Nacherfüllung zu erfolgen, wenn der kürzlich an einen Verbraucher verkaufte Gebrauchtwagen in der Türkei einen Motorschaden erleidet? Muss der Händler für Transportkosten in vierstelliger Höhe aufkommen? Kann der Verbraucher einen Kostenvorschuss verlangen und wie sollte der Händler darauf reagieren? Wie kann sich der Händler vor der Belastung mit hohen Transport- und Reparaturkosten schützen?

Welchen Ansprüchen des Käufers sieht sich der Verkäufer ausgesetzt, wenn er bei den Arbeiten zur Behebung eines Fahrzeugmangels Schäden an zuvor intakten Fahrzeugteilen verursacht? Kann der Käufer wegen solcher Schäden Nachbesserung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung beanspruchen?

Wie weit geht die Beweislastumkehr nach § 477 BGB in richtlinienkonformer Auslegung im Anschluss an das EuGH-Urteil „Faber“? Muss der Verbraucher einen Mangel nachweisen oder genügt der Nachweis, dass innerhalb der Sechsmonatsfrist eine Mangelerscheinung, ein Mangelsymptom aufgetreten ist? Versagt die Beweislastumkehr, wenn ernstliche Zweifel bestehen, ob die Mangelerscheinung auf einen schon bei Gefahrübergang bestehenden Mangel oder aber auf andere Ursachen zurückzuführen ist?

Normaler Verschleiß ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – kein Mangel. Wie ist zu ermitteln, ob ein verschleißbedingter Defekt Folge normalen oder aber vorzeitigen/übermäßigen/atypischen Verschleißes ist? Zu wessen Lasten geht es, wenn nicht geklärt werden kann, ob ein bei hoher Laufleistung aufgetretener Defekt einer dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugkomponente auf normalen oder auf atypischen Verschleiß zurückzuführen ist?

Kommt bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss zustande?

Kann der Gebrauchtwagenhändler das Risiko verborgener Mängel beim Verkauf an Verbraucher wirksam begrenzen, indem er Fahrzeuge als „möglicherweise mangelhaft“ verkauft?

Diese und andere für den Autohandel bedeutsame Fragen haben in jüngster Zeit verschiedene Land- und Oberlandesgericht beschäftigt. Die entsprechenden Entscheidungen werden im Rahmen des 14. DEUTSCHEN AUTORECHTSTAGES vorgestellt und kritisch gewürdigt.

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