Update Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Update Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Weihnachten kommt immer so plötzlich,
Schon wieder ist ein ganzes Jahr herum
“.
(Die Broilers, Punk-Band aus dem Düsseldorfer Süden)

Dieser Refrain von den Broilers, deren einzige Beziehung zu mir in der gemeinsamen Beheimatung im Düsseldorfer Süden liegt, geht mir dieses Jahr nicht mehr aus dem Kopf. Das Jahr 2023 raste mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (§ 3 StVO) von Monat zu Monat dahin, und jetzt stehen wieder Weihnachten, Silvester und Neujahr vor der Tür. Und im neuen Jahr 2024 soll dann im März auf dem Deutschen Autorechtstag wieder mein traditionelles Update zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorgetragen werden. Welche Themen werden dann auf der Agenda stehen?

Im vergangenen Jahr hatten wir noch auf eine Entscheidung des BVerfG zur Dokumentations- und Speicherpflicht von Messdaten gewartet, welche mittlerweile ergangen ist. In seinem Beschluss in der Sache 2 BvR 1167/20 hat das BVerfG am 20.6.2023 die Verfassungsbeschwerde gegen die für Sachverständige nicht rekonstruierbaren Laser-Messungen als unzulässig verworfen, weil in Bezug auf dieses Messverfahren kein Verfassungsverstoß vorgetragen worden sei = erkannt werden konnte (NZV 2023, 414). Wenn bestimmte Fakten niemand kennt, sei das eben kein Problem der Waffengleichheit, urteilten die Kolleginnen und Kollegen aus Karlsruhe m. E. zu Recht.

Zum Thema „Messdaten“ blieb im vergangenen Jahr außerdem ein Versuch des OLG Koblenz ohne Erfolg, vom BGH geklärt zu bekommen, ob ein Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in die gesamte im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß angefertigte Messreihe besteht. Wie schon der erste Versuch des OLG Zweibrücken (NZV 2022, 27) wurde auch der Vorlagebeschluss des OLG Koblenz vom BGH als unzulässig verworfen (NZV 2023, 521), so dass die Frage höchstrichterlich ungeklärt bleibt. Die Gründe hierfür erläutere ich im März.

Und noch eine dritte aktuelle Entscheidung zu den Geschwindigkeitsmessungen, die ich vorstellen werde, sei hier schon einmal angekündigt: Das AG Berlin-Tiergarten (NZV 2023, 366) hatte entschieden, dass für ein verwertbares Messergebnis, anders als bei dem eigentlichen Messpersonal, keine besondere Schulung des Auswerters einer Geschwindigkeitsmessung zu verlangen sei. Das KG hat jetzt unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen diese Rechtsansicht bestätigt (NZV 2023, 558).

Alles weitere auch hierzu im März auf dem Petersberg. Ihnen jetzt erst einmal ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr.

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