Die Musterfeststellungsklage

RA Alexander Sievers, Juristische Zentrale des ADAC, München

1. September 2020

Nach 16 Monaten Prozessdauer ging Ende Februar die erste Musterfeststellungsklage (MFK) in der deutschen Rechtsgeschichte zu Ende. Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und VW einigten sich auf eine vergleichsweise Beilegung des ersten deutschen Musterfeststellungsverfahrens in der deutschen Rechtsgeschichte. Über 240.000 Vergleichsabschlüsse mit einem Gesamtvolumen von insgesamt rund 750 Mio. Euro standen unterm Strich.

Die MFK hat gezeigt, dass sie auch in einem komplexen Massenverfahren Ergebnisse liefern kann. Das lag aber weniger an den gesetzlichen Vorgaben als an der eher pragmatischen und undogmatischen Herangehensweise aller Beteiligten. Auch wenn die grundlegenden Fragen nicht beantwortet wurden, gab es am Ende etwas, was die MFK ihrer Konzeption nach nicht leisten konnte: eine konkrete Entschädigung. Für einen Großteil der angemeldeten VW-Kunden ist das Kapitel abgeschlossen, ohne jahrelange Gerichtsverfahren im Anschluss an das Musterverfahren.

Dass die Entschädigungssummen auch in Einzelklagen nicht in den Himmel wachsen, zeigt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Durch die aktuellen BGH-Entscheidungen wird der Vergleich zum Abschluss der Musterfeststellungsklage nachträglich zum Teil sogar noch aufgewertet. Selbst nach einer erfolgreichen MFK hätten die Betroffenen ihre Ansprüche im Wege der Einzelklage weiterverfolgen müssen – und am Ende vielleicht doch mit leeren Händen dagestanden.

Rechtsanwalt Alexander Sievers, in der Juristischen Zentrale des ADAC im Bereich Verbraucherrecht tätig, verdeutlicht in seinem Vortrag, was ein solches Masseverfahren zu leisten im Stande ist – und was nicht.


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