Die Rechtssache Ferenschild und etwaige Folgen für den Gebrauchtwagenhandel

Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Leiter des Deutschen Autorechtstages

25. August 2020

Seit dem Urteil des EuGH vom 13.7.2017 steht fest, dass § 475 Abs. 2, letzter Halbsatz bzw. die Nachfolgeregelung seit dem 1.1.2018 in § 476 Abs. 2, letzter Halbsatz BGB richtlinienwidrig ist. Eine Verjährungsfristverkürzung auf ein Jahr seit Lieferung der gebrauchten Sache erweist sich Verbrauchern gegenüber als unzulässig, und zwar seit dem 1.1.2002!

Doch während das BMJV zunächst Zeit verstreichen ließ, dann endlich am 24.1.2020 einen Referentenentwurf zur Korrektur der Vorschrift vorlegte, ist seit längerem wieder Stillstand eingetreten. Anders bei den Gerichten: Jüngst entschied das OLG Zweibrücken am 19.3.2020 (4 U 198/19), und zwar abweichend vom OLG Frankfurt aus dem letzten Jahr, dass der Richterspruch aus Luxemburg für das BGB irrelevant sei und rettete so die Formularabrede des Gebrauchtwagenhändlers. Der Verbraucher verlor seinerseits den Rechtsstreit infolge der eingetretenen Verjährung.

Das Verfahren ist nun beim VIII. Zivilsenats in Karlsruhe anhängig (VIII ZR 78/20). Dies bietet Anlass genug, noch einmal grundlegend auf dem Autorechtstag die Wirkungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, vor allem die Reichweite der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zu erörtern. Dies gilt umso mehr, als ein weiterer Zivilsenat des BGH, nämlich der VII. Senat am 14.5.2020 dem EuGH zahlreiche Fragen zur Wirkungsweise von Richtlinien gestellt hat (VII ZR 174/19).

Im dortigen Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Dienstleistungsrichtlinie sowie die HOAI. Wollten Sie also immer schon einmal mitreden können, wenn es um Fragen der unmittelbaren und mittelbaren Wirkung einer Richtlinie, also der richtlinienkonformen Auslegung und Rechtsfortbildung bis hin zur Staatshaftung geht, kommen Sie auf den Petersberg.

Dort wird der Leiter des Autorechtstages A. Staudinger gemeinsam mit Ihnen einen vorsichtigen Blick in die Glaskugel werfen, wie vielleicht der Rechtsstreit vor dem VIII. Zivilsenat ausgehen könnte.


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