Blitzerfehler, Fluchtraser, Tesla-Touchscreen

Rechtsanwältin Ulrike Dronkovic, Fachanwältin für Strafrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Köln

22. September 2020

Unter dem Stichwort „Tesla-Urteil“ hat der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27.3.2020 für allgemeines Aufsehen in der Presse gesorgt (DAR 2020, 520; LSK 2020, 12154; ZfS 2020, 473).

Es wurde gar (außerhalb der Fachpresse) berichtet, dass die Benutzung des Touchscreens im Tesla – immerhin die wesentliche Bedienoberfläche für weitere essenzielle Funktionen – gänzlich verboten sei.

Inwiefern tatsächlich die Bedienung eines im Fahrzeug fest eingebauten Touchscreens den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und wie diese Entscheidung auch in Bezug auf die bereits vorangegangene vergleichbare Entscheidung des Kammergerichts vom 29.03.2019 zu sehen ist, soll in dem Vortrag von Frau Dronkovic auf dem Deutschen Autorechtstag näher erläutert werden, insbesondere auch, welche Auswirkungen diese Entscheidung für die anwaltliche Praxis haben kann.

Hierneben werden beispielhaft Entscheidungen zu den sogenannten „Fluchtrasern“ dargestellt, ins Verhältnis gesetzt und die teils gegenläufigen Meinungen hierzu vorgestellt und abgewogen.

Schließlich wird auch dem Thema „Blitzerfehler“ noch Raum gewährt, nicht nur im Hinblick auf die vieldiskutierte Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5.7.2019 (NZV 2019, 414) sondern auch im Hinblick auf das (hoffentlich) weiterhin im Fluss befindliche Klassikerthema „standardisiertes Messverfahren“.


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